Aufbruchgenehmigung

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Dienstleistungsinformationen

Aufbruchgenehmigung

Der Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche bedarf einer Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers, diese ist i.d.R. bei der Stadt Eschweiler zu beantragen.

Bei Aufbrüchen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Genehmigung des jeweiligen Baulastträgers notwendig. In diesen Fällen nennen Ihnen die u.a. Mitarbeiter gerne die zuständigen Ansprechpartner.

Ein Antrag zum „Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche" ist erforderlich bei Baumaßnahmen die ganz oder teilweise in der öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden (z.B. Verlegung von Versorgungsleitungen, Aufgrabungen infolge von Arbeiten an Hausfassaden z.B. bei Kelleraußenwandisolierung, Wärmedämmung oder Verklinkerung der Fassade u.ä.). Die nötigen Arbeiten dürfen nur durch Fachunternehmen mit einer Eintragung in der „Handwerksrolle Straßenbau" oder einer IHK-Eintragung ausgeführt werden, zudem ist von diesen Fachunternehmen vor Beginn der Arbeiten ein Antrag zur Sperrgenehmigung und Verkehrslenkung beim Ordnungsamt der Stadt Eschweiler (Abteilung für Gefahrenabwehr und Verkehrslenkung) zu stellen

Beantragung, Verfahren

Grundsätzlich ist bei baulicher Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche immer die Genehmigung des Straßenbaulastträgers, i.d.R. der Stadt Eschweiler einzuholen. Im Falle eines Aufbruchs ist ein digitaler Antrag auf dem Aufbruchkataster der Stadt Eschweiler erreichbar unter der Internetadresse Sweco (rosyweb.de) zu stellen. 

Die Gebühr für die Genehmigung beträgt zz. 18,-€ je angefangene 30 Minuten, sie bemisst sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand. Die Kosten des Aufbruchs und der Wiederherstellung der Verkehrsfläche trägt der Antragsteller.

Benötigte Unterlagen

Zur Bearbeitung des Antrags sind ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie ein Lageplan im
Maßstab 1:250, in dem Angaben über Lage, Breite, Länge und Tiefe des geplanten Aufbruchs sowie über ggf. zu versetzende Verkehrszeichen und Beleuchtungsmaste enthalten sein müssen erforderlich.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson