Gewerbesteuer
Die Erhebung der Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz geregelt. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Dieser wird aufgrund des Gewerbeertrages durch Multiplikation mit einer Steuermesszahl seitens des Finanzamtes ermittelt.
Sollte die Berechnung des Messbetrages fehlerhaft sein, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt!
Die Gewerbesteuer wird in der Weise festgesetzt, dass der vom Finanzamt festgesetzte Steuermessbetrag mit einem Hundertsatz (Hebesatz) multipliziert wird.
Beispiel für 2016: Messbetrag 500,00 Euro x Hebesatz 490 % = 2.450,00 Euro
Die Vorauszahlungen für das laufende Jahr werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Entwicklung der Gewerbesteuerhebesätze:
1986 - 1996: 380 %
1997 - 1999: 385 %
2000 - 2002: 405 %
2003 - 2004: 415 %
2005 - 2014: 430 % 2015: 460 % ab 2016: 490 %
Zuständigkeit der Sachbearbeiter:
Firmen A bis Ge: Frau Weiland
Firmen Gf bis Op: Frau Federau
Firmen Oq bis Z: Herr Roth
Beantragung, Verfahren
Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich auf der Grundlage des letzten Messbescheides festgesetzt (z.B. Anpassung der Vorauszahlungen 2017 und Folgejahre aufgrund des Messbescheides 2016).
Hierbei wird der Messbetrag mit dem für das Vorauszahlungsjahr gültigen Hebesatz multipliziert.
Wird seitens des Finanzamtes ein Vorauszahlungsmessbescheid erlassen, so ist die Kommune an diesen Grundlagenbescheid gebunden.
benötigte Unterlagen
Soweit eine Empfangsvollmacht für die Bescheide (zum Beispiel für Steuerberater) bestehen soll, ist diese schriftlich vorzulegen oder zuzusenden.
Downloads
In diesem Bereich sind keine Downloads hinterlegt.
Ansprechpartner
Frau Tanja Federau: Tel.: 02403 71-238
Herr Patrick Roth: Tel.: 02403 71-285
Frau Anne Weiland: Tel.: 02403 71-615