Baugenehmigung
Der Begriff „Errichtung" erklärt sich sicherlich selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Unter „Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.
Eine „Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Aber Achtung: bei Umwandlung von Wohnraum in eine der vorgenannten Nutzungen liegt eine Zweckentfremdung vor, die ebenfalls genehmigungspflichtig ist.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauordnung ggfls. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers (Bauherrn) auf Erteilung der Baugenehmigung.
Beantragung, Verfahren
Der Bauantrag sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller (Bauherr) sowie einem bauvorlagebrechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten. Bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.
Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.
Es besteht des Weiteren die Möglichkeit der Antragstellung im Freistellungsverfahren.
benötigte Unterlagen
Benötigt werden: Bauantrag, Baubeschreibung, Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung, bautechnische Nachweise.
Diverse Antragsvordrucke werden meist durch die Entwurfsverfasser vorgehalten; diese stehen jedoch auch zum Download bereit.
Die zu erhebenden Gebühren errechnen sich aus dem jeweiligen Bauvorhaben, so dass eine pauschale Aussage nicht getroffen werden kann.
Für den Zeitablauf zwischen Antragstellung und Entscheidung hat der Gesetzgeber je nach Verfahren Fristen vorgegeben, die aber bei Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgesetzt werden. Daher ist es wichtig, den Bauantrag sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
Sind Bauvorlagen so unvollständig, dass eine Bearbeitung nicht erfolgen kann, wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Downloads
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Ansprechpartner
Herr Andreas Güth: Tel.: 02403 71-432
Herr Uwe Bayer: Tel.: 02403 71-753
Herr Amador Campillo-Perez: Tel.: 02403 71-428
Herr Oliver Esklavon: Tel.: 02403 71-654
Frau Delia Kühle: Tel.: 02403 71-468
Frau Ursula Meier: stellvertretende Amtsleiterin Tel.: 02403 71-439
Frau Tanja Ott: Tel.: 02403 71-490
Frau Monika Römisch: Tel.: 02403 71-459
Frau Selina Knein: Tel.: 02403 71-659