Urkundenservice
Personenstandsurkunden erhalten Sie ausschließlich bei dem Standesamt des Ortes, an dem der Personenstandsfall beurkundet wurde, d. h.
- Geburtsurkunden beim Standesamt des Geburtsortes
- Eheurkunden beim Standesamt des Eheschließungsortes
- Lebenspartnerschaftsurkunden bei dem Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde
- Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes
Das Gleiche gilt für beglaubigte Abschriften sowie Auskünfte aus diesen Personenstandsregistern. Andere Standesämter sind zur Beglaubigung „fremder“ Urkunden nicht befugt.
Auf Wunsch werden Personenstandsurkunden auch mehrsprachig oder mit Übersetzungshilfe ausgestellt, wodurch evtl. Übersetzungen nicht erforderlich sind.
Personenstandsurkunden unterliegen folgenden Aufbewahrungsfristen:
- Geburtsurkunden 110 Jahre
- Eheurkunden 80 Jahre
- Sterbeurkunden 30 Jahre
Sofern ältere Urkunden benötigt werden, handelt es sich um Archivgut. Für die Erteilung dieser Urkunden fallen ggf. andere Gebühren an. Nähere Einzelheiten erteilt das Standesamt.
Weitere Informationen
Downloads
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Ansprechpartner
Frau Gerdi Klaes: Tel.: 02403 71-595
Frau Inge Fuchs: Tel.: 02403 71-637
Frau Alexandra Hoven: Tel.: 02403 71-255
Frau Martina Rewerts: Tel.: 02403 71-503
Herr Heinz Schmitz: Tel.: 02403 71-460
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Personenstandsurkunde beträgt 10,00 €. Für ein weiteres Exemplar der gleichen Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und erteilt wird, beträgt die Gebühr 5,00 €.
Die Auskunft aus dem oder die Einsicht in ein Personenstandsbuch kostet 6,00 €.
Bei schriftlicher Anforderung gebührenpflichtiger Urkunden erfolgt die Übersendung der Urkunden nach Zahlung der Gebühr per Vorkasse.
Für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung sind die Urkunden gebührenfrei.
Unterlagen
Bei schriftlicher Anforderung sind eine Kopie des Personalausweises/Reisepasses und ggf. die Vollmacht bzw. der Nachweis des rechtlichen Interesses beizufügen.
Bei persönlicher Vorsprache (nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung) ist in jedem Fall der Personalausweis/Reisepass oder ein sonstiger Lichtbildausweis vorzulegen. Sofern nicht der Berechtigte selbst vorspricht, ist zusätzlich eine Vollmacht des Berechtigten bzw. der Nachweis des rechtlichen Interesses (z. B. Aufforderungsschreiben einer Behörde, dass die Urkunde dort benötigt wird) vorzulegen.