Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).
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52249 Eschweiler
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Herr Peter Martin Faymonville: Tel.: 02403 71-252