Schulpflichtüberwachung
Nach dem derzeit geltenden Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (SchulG) besteht laut § 37 Abs. 1 des SchulG die Schulpflicht.
Erziehungsberechtigte müssen Ihrer Verantwortung nach § 41 Abs. 1 des SchulG nachkommen und Ihr Kind an einer zuständigen Schule anmelden.
Sollte keine Anmeldung an einer Schule erfolgen, wird die Schulaufsichtsbehörde mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit beauftragt.
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Ansprechpartner
Frau Stephanie Hansen: Tel.: 02403 71-220