Haushaltssatzung 2020

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Haushaltssatzung 2020

Haushalt 2020

Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage der Gemeinde für ihre Haushaltswirtschaft in Form einer Ortssatzung. Sie ist für jedes Haushaltsjahr neu zu erlassen. Dabei ist das Haushaltsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr.

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2020 wurde am 24.09.2019 zur Beratung und abschließenden Entscheidung eingebracht. Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung erfolgte in der Stadtratssitzung am 03.12.2019. Entsprechend der Verfügung des Städteregionsrates der Städteregion Aachen als Untere Kommunalaufsicht vom 06.02.2020 erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 18.03.2020 der Beitrittsbeschluss zur Haushaltssatzung 2020. Die Beschlussvorlage Nr. 067/20 steht als Download zur Verfügung.

Mit Datum vom 19.03.2020 teilte die Untere Kommunalaufsicht bei der StädteRegion Aachen mit, dass gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2020 nunmehr keine Bedenken mehr geltend gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nr. 6 der Stadt Eschweiler am 20.03.2020 vollzogen. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird die Haushaltssatzung rückwirkend zum 01.01.2020 bestandskräftig.

Unter dem Oberpunkt Dokumente stehen Ihnen u.a. die nachfolgend aufgeführten kompletten Bände I und II der vor dem Beitrittsbeschluss am 03.12.2019 beschlossenen Haushaltssatzung 2020 als Dokumente zur Verfügung.

Band I:

  • Haushaltssatzung
  • Vorbericht
  • Anlagen

Band II:

  • Gesamtergebnisplan
  • Gesamtfinanzplan
  • Haushaltsquerschnitt
  • Teilpläne nach Produktbereichen
  • Teilpläne nach Produkten
  • Investitionsübersicht

Wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Diesbezüglich werden in der Haushaltssatzung folgende Endsummen (Gesamtbeträge) festgesetzt: Im Ergebnisplan die der Erträge und Aufwendungen, im Finanzplan der Ein- und Auszahlungen (und zwar jeweils für die laufende Verwaltungstätigkeit sowie die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit). Darüber hinaus wird die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen (= Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten) sowie der Kreditermächtigung (= höchstmöglicher Kreditaufnahmebetrag für Investitionen) festgesetzt. Hiervon zu trennen ist der gleichfalls festzusetzende Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite), die Verringerung des Eigenkapitals, getrennt nach Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage sowie ggfs. die Angabe des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. Ist kein Haushaltssicherungskonzept (HSK) zu erstellen, entfällt die letztgenannte Angabe. Weiterhin sind die Steuersätze der Realsteuern (Grund- u. Gewerbesteuer) grundsätzlich - soweit keine separate Hebesatzung erlassen wird - in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson