Befreiung von der Ausweispflicht

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Befreiung von der Ausweispflicht

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen.

  •   schriftlicher Antrag (Übersendung per Post möglich)
      Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular https://www.kommunenonline.de/jfs/findform?shortname=anz_j_befrei_ausweis&formtecid=2&areashortname=jena
  •   Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes bzw. des          Krankenhauses oder Pflegeheimes, sowie des Pflegedienstes
  •   Soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass

Zusätzlich bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:

  •   Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
  •   Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:

  •   Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht, in einem Krankenaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung
  •   Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt
  •   Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen

Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.

Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Eschweiler, ein Zweitwohnsitz in Eschweiler reicht nicht aus.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson