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Hilfe für Blinde und Gehörlose

Beschreibung

Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Landesblindengeld. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten das Landesblindengeld in gekürzter Höhe. Diesen Personen steht allerdings ergänzendes Blindengeld nach dem SGB XII zu, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Gekürztes Blindengeld wird gewährt, wenn Blinde Leistungen bei häuslicher teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten. Leben Blinde in einer Einrichtung und werden die Kosten für den Aufenthalt ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen, so wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt. Die Kürzung erfolgt jedoch höchstens um 50 % des Blindengeldes.

Menschen in Nordrhein-Westfalen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag eine monatliche Hilfe. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt.

Die erforderlichen Unterlagen sollten in einem persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern des Sozialamtes erfragt werden.

Anträge werden bei den Mitarbeitern des Sozialamtes aufgenommen und an den Landschaftsverband Rheinland - Landessozialamt -, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln-Deutz, zur weiteren Bearbeitung übersandt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen