Darlehenserstattung nach dem SGB XII

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Dienstleistungsinformationen

Darlehenserstattung nach dem SGB XII

Sie haben durch das Sozialamt der Stadt Eschweiler Leistungen nach dem SGB XII erhalten, die Ihnen nach den einschlägigen Vorschriften als Darlehen gewährt wurden. Sie wollen sich bezüglich Ihrer Rückzahlungsverpflichtungen informieren bzw. in Ihrer Rückzahlungsangelegenheit vorsprechen.

oder

Sie haben Leistungen des Sozialamtes zu Unrecht erhalten und sind nun durch das Sozialamt zur Rückzahlung der entstandenen Sozialhilfekosten verpflichtet. Sie wollen sich bezüglich Ihrer Rückzahlungsverpflichtungen informieren bzw. in Ihrer Rückzahlungsangelegenheit vorsprechen.

oder

Sie sind aufgrund der einschlägigen Vorschriften des SGB XII als Erbe oder infolge eigenen schuldhaften Verhaltens zum Ersatz von Sozialhilfekosten verpflichtet (Kostenersatz). Sie wollen sich bezüglich Ihrer Rückzahlungsverpflichtungen informieren bzw. in Ihrer Rückzahlungsangelegenheit vorsprechen.

Die Rückforderung von sozialhilferechtlichen Darlehen und die Rückforderungen im Rahmen des Kostenersatzes verlangen die Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation des Zahlungspflichtigen, um bewerten zu können, ob und in welcher Höhe der Zahlungspflichtige zum jeweiligen Zeitpunkt zur Rückzahlung der gegen ihn bestehenden Forderung in der Lage ist.

Dazu benötigt die Sachbearbeitung in der Regel mindestens folgende Unterlagen:

  • Angaben über aktuelle persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Immer: Aktuelle Einkommensnachweise (Zeitraum der letzten zwölf Monate umfassend)
  • Nachweise über regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen mit Nachweisen, die die laufende Befriedigung der Forderungen belegen (z. B. Kreditvertrag und laufende Kontoauszüge über Ratenzahlung)
  • Eventuell - bei Summe, die die eigenen monatlichen Zahlungsmöglichkeiten deutlich übersteigen - ein Stundungsantrag bzw. ein Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung.

Über die Erforderlichkeit, weitere Unterlagen einzureichen, kann oft erst nach einer ersten Kontaktaufnahme entschieden werden. Hilfreich ist es aber auf jeden Fall, sich vor einem Gesprächstermin einen Auskunftsbogen zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation aushändigen zu lassen.

In der Regel beginnt das Verwaltungsverfahren mit einem Darlehens- oder Rückforderungsbescheid des Sozialamtes und geht somit von der Verwaltung aus.

Für die Gewährung von Darlehen nach dem SGB XII sind folgende Mitarbeiterinnen zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik "Ansprechpartner" weiter unten.

Hilfeart nach dem SGB XII

Mitarbeiter*in

alle Hilfen außer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Edith Mühldorf

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben A-E)

Oliver Thoma

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben F,G,H,J,N)

Wibke Dincler

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben I,L,M,O,P,Q)      

Christina Graaf

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben R,S,T)

Marlon Bamberger

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
(Buchstaben K, U, V, W, X, Y, Z)

 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson