Wohnberechtigungsschein

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Dienstleistungsinformationen

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Personen mit geringem verfügbaren Einkommen (Personenkreis) dazu, eine sozial geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Rechtsgrundlage ist § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

Der Wohnberechtigungsschein ist ab Erteilung während der Suche einer Wohnung ein Jahr lang gültig.

Das Einkommen wird anhand der letzten zwölf aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. mit einer Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau, des Rentenbescheides bzw. anhand der entsprechenden Leistungsbescheide wie Jobcenter, Grundsicherung etc. nachgewiesen.

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen

Die Einkommenserklärung muss für jede Haushaltsperson ab 16 Jahren vorgelegt werden.

Bei der Antragstellung sind je nach Personenkreis individuelle Unterlagen vorzulegen:

Arbeitnehmer:
Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
Evtl. bei erhöhten Werbungskosten Steuerbescheid
Evtl. Nachweis des Aufenthaltsstatus

Rentner:
Aktueller Rentenbescheid

Personen, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten:
Nachweis der letzten 3 Monate bzw. Unterhaltsvorschuss-Bescheid

Personen, die Unterhalt leisten:
Nachweis der letzten 3 Monate

Arbeitsunfähige Personen:
Von der Krankenkasse ausgefüllte Erklärung über den Bezug von Krankengeld

Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, BaföG, Grundsicherung, Elterngeld, Wohngeld u. ä. erhalten:
Entsprechender aktueller Leistungsbescheid

Schwerbehinderte:
Aktueller Schwerbehindertenausweis

Familien mit Schülern ab dem 16. Lebensjahr sowie Studierende:
Schulbescheinigung bzw. Studienbescheinigung

Schwangere:
Mutterpass

Um öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) anmieten zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Erhält ein Mietinteressent aufgrund seines Einkommens keinen Wohnberechtigungsschein, besteht die Möglichkeit, eine Freistellung von den Bezugsbindungen zu erteilen. Diese Freistellung wird jedoch mit der Auflage verbunden, dass eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Außerdem ist eine Freistellung erforderlich, wenn zwar die Einkommensbegrenzung eingehalten, jedoch die Wohnungsgröße überschritten wird.

Folgende Einkommensgrenzen sind maßgebend:

Haushaltsgröße                              Einkommensgrenze                    Wohnungsgröße

1 Person                                           20.420 €                                        50 qm
2 Personen                                       24.600 €                                        2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen                                       30.260 €                                        3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen                                       35.920 €                                        4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen                                       41.580 €                                        5 Wohnräume oder 110 qm
6 Personen                                       47.240 €                                        6 Wohnräume oder 125 qm
7 Personen                                       52.900 €                                        7 Wohnräume oder 140 qm
jede weitere Person                        + 5.660 €                                     + 1 Wohnraum oder + 15 qm

Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 € (Kinderkomponente)

Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, wird die entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.

Die Gebühr für den Wohnberechtigungsschein beträgt 10,00 €.

Die jeweiligen Freistellungen sind vom Verfügungsberechtigten (Vermieter, Verwalter) zu beantragen. Die Gebühr für die entsprechenden Freistellungen beträgt 30,00 € bzw. 20,00 €.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson