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Vergnügungssteuer für Spielgeräte

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer wird für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten erhoben und bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl:

  • Aufstellung in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit: 5,0 % des Spieleinsatzes

  • Aufstellung in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeiten: 35,00 Euro je angefangenen Kalendermonat

  • Aufstellung in Gaststätten usw. mit Gewinnmöglichkeit: 5,0 % des Spieleinsatzes

  • Aufstellung in Gaststätten usw. ohne Gewinnmöglichkeit: 25,00 Euro je angefangenen Kalendermonat

Bei Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten, bei denen Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische Praktiken zum Gegenstand haben, wird eine Steuer von 300,00 Euro je angefangenen Kalendermonat erhoben.

 

Stehen Ihnen als pdf-Dateien zum Download zur Verfügung. Zum Öffnen und Ausdrucken der Formulare benötigen Sie das kostenlose Programm Adobe Reader . Nach dem Ausfüllen können Sie diese Formulare an die Stadtverwaltung senden, faxen oder bei einer Vorsprache im Rathaus mitbringen.

Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ist der Auftragsteller verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres der unten angegebenen Dienststelle eine Steueranmeldung nach amtlich vorgegebenem Vordruck einzureichen. Der Steueranmeldung sind sämtliche Zählwerkausdrucke in Kopie für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese müssen den Spieleinsatz ausweisen können.

Apparate mit mehreren Spieleinrichtungen, Gewaltspielgeräte u.ä. sowie Personalcomputer sind gesondert anzumelden.

Der Halter (Aufsteller) der Apparate hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates mit oder ohne Gewinnmöglichkeit vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneinganges. Ein Apparatetausch ist anzuzeigen. Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt.


Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Anmeldung oder Abmeldung eines steuerpflichtigen Spielgeräts online vorzunehmen. Hierbei können Sie am Bildschirm ein Formular ausfüllen und mit einem Klick an die Stadtverwaltung senden. Folgen Sie dazu einfach dem nachstehenden Link.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen