Schiedsamtsangelegenheiten

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Schiedsamtsangelegenheiten

Nicht jeder (Nachbar-)Streit (z. B. Grenzstreitigkeiten, Streit wegen Überwuchs, Lärm- oder sonstigen Belästigungen, Beleidigungen u. ä.) muß mittels gerichtlicher und anwaltlicher Hilfe kosten- und zeitintensiv entschieden oder gar jahrelang hingenommen werden.

Hier besteht die Möglichkeit, zunächst ein Schiedsverfahren durchzuführen. Dieses ist vergleichsweise schnell und kostengünstig. Dazu kann sich jeder an eine Schiedsperson wenden, die als neutraler Vermittler versuchen wird, die Streitigkeit einer für beide Parteien akzeptablen Lösung zuzuführen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

 

Das Schiedsverfahren (Schlichtungsverfahren) kann in bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z. B. Grenzstreitigkeit) oder wegen bestimmter Strafsachen (z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) durchgeführt werden.
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist bei der zuständigen Schiedsperson zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel die Schiedsperson des Bezirks, in deren Gebiet die gegnerische Partei wohnt.

Die Schiedsperson lädt beide Parteien zu einem Termin (Schlichtungsverhandlung). Erscheint eine Partei nicht oder entfernt sie sich vor Schluss der Verhandlung, ohne sich jeweils genügend zu entschuldigen, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10,00 bis 80,00 € festsetzen. Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Es können freiwillig erschienene Zeugen und Sachverständige gehört und in Anwesenheit der Parteien der Augenschein eingenommen werden. Einigen sich die Parteien, wird ein Vergleich zu Protokoll genommen, aus dem ggf. auch vollstreckt werden kann. Sollte in der Schlichtungsverhandlung (ggf. auch in mehreren Terminen) keine Einigung zustande kommen, steht den Parteien nach wie vor der Rechtsweg offen.

Für seine Tätigkeit erhebt die Schiedsperson in der Regel einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten von der antragstellenden Partei. Wer die Kosten letztlich zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Die Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich aus den Gebühren (10,00 bis 40,00 €) und den Auslagen (z. B. Schreibauslagen, Dolmetscher) zusammen.


Schiedspersonen:

Bezirk I: Stadtteil Röhe und  Innenstadt,

begrenzt nördlich durch die Autobahn, östlich durch die Grenze zum Stadtteil Weisweiler, südlich durch die Talbahn und westlich durch die Stadtgrenze Eschweiler

Schiedsmann:
Herr Kevin Schleip
Sperlichstr. 8
52249 Eschweiler
Telefon: 0176-64947071

Stellvertreter:
Herr Franz-Josef Maywald
Reuleauxstr. 24
52249 Eschweiler
Telefon: 01520-4720324


Bezirk II:  Gebiet südlich der Talbahn,
begrenzt nördlich durch die Talbahn, östlich durch die Grenze zum Stadtteil Weisweiler, südlich durch die Stadtgrenze Eschweiler und westlich durch die Stadtgrenze Eschweiler   

Schiedsmann:
Herr Günter Badura
Odilienstr. 129
52249 Eschweiler
Telefon: 02403/838875 


Bezirk III: Weisweiler

Schiedsmann:
N.N.



Bezirk IV: Dürwiß/Neu Lohn

Schiedsfrau:
Frau Gaby Cremer
Am Fließ 25
52249 Eschweiler
Telefon: 02403/51857


Bezirk V: Kinzweiler, Hehlrath, St. Jöris

Schiedsmann:
Herr Klaus Tiede
Mühlenweg 8
52249 Eschweiler
Telefon: 02403/36751

 

Ob Unterlagen beizubringen sind, sollte mit der zuständigen Schiedsperson im Einzelfall abgestimmt werden.

Zuständige Einrichtung

  • Rechtsamt
      • Johannes-Rau-Platz 1
      • 52249 Eschweiler

Zuständige Kontaktperson