Widerspruchsrecht gem. §50 BMG

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Dienstleistungsinformationen

Widerspruchsrecht gem. §50 BMG

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe Ihrer Daten (Vor- und Familienname, ggfs. Doktorgrad, Anschrift ) an:

-   Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen gemäß §50 Abs. 1 BMG;

-    Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen gemäß §50 Abs.2 BMG;

-    eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft gemäß §42 Abs. 3 BMG, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten,minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlichen  Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden;

-    das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gem. §58c Abs. 1 S2 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen);

-    Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gem. §50 Abs. 3 BMG;

Beantragung , Verfahren:

Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen. Ein entsprechendes Formular ist hier als Download  verfügbar. Zur Ausgabe und zum Ausdrucken benötigen Sie das kostenlos erhältliche Programm "acrobat reader".

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson