Widmungs-, Entwidmungs- und Wegeeinziehungsverfahren

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Widmungs-, Entwidmungs- und Wegeeinziehungsverfahren

Widmung
Durch die Widmung erhalten, Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Rechtsgrundlage hierfür ist das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).

Einziehung
Durch die Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Teileinziehung
Durch die Teileinziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt.

Einziehung von Wirtschaftswegen
Die Zweckwidmung der Wirtschaftswege wird ebenfalls über ein Entwidmungsverfahren entfernt bzw. verändert. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (GemAnG) vom 09.04.1956.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson