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Ablöseverträge

Beschreibung

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt einen Erschließungsbeitrag gemäß

  • §§ 127ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der
  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler.

Beitragspflichtig sind diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitrags-bescheide Eigentümer oder Erbbauberechtigte der erschlossenen Grundstücke sind.

Für ein Grundstück, für das die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann eine Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag verlangt werden. Diese Vorausleistung wird mit den entstehenden Erschließungsbeiträgen verrechnet.

Zudem kann der Erschließungsbeitrag im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ablösung für das jeweilige Grundstück voraussehbaren Erschließungsbeitrag. Die Ablösung erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages (Ablösungsvertrag) zwischen Stadt und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigtem. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Da zwischen dem Beginn einer Straßenbaumaßnahme und der endgültigen Fertigstellung bzw. Abrechnung stets ein großer Zeitraum liegt, sollte der Kaufinteressent eines Grundstückes immer auch die Erschließungssituation klären. Hierzu sowie zur Höhe und Berechnung eines eventuellen Erschließungsbeitrages geben die Sachbearbeiter/innen gerne Auskunft.

Zudem kann auf Antrag eine so genannte Erschließungsbeitragsbescheinigung ausgestellt werden, die Aufschluss darüber gibt, ob die Erschließung gesichert ist, ob für ein bestimmtes Grundstück noch Erschließungsbeiträge ausstehen, ob die jeweiligen Eigentümer in naher Zukunft zu solchen herangezogen werden oder ob zum Zeitpunkt der Ausstellung eine beitragspflichtige Maßnahme (Ausbaubeiträge) nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) geplant ist.

Die Bescheinigung wird oftmals bei Fremdfinanzierung von den Kreditinstituten verlangt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen