Jugendhilfe im Strafverfahren

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Dienstleistungsinformationen

Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) der Stadt Eschweiler ist für alle Jugendlichen und Heranwachsenden (zwischen 14 und 20) in Eschweiler zuständig, die ein Strafverfahren erwarten oder bereits eine Anklage zugestellt bekommen haben.



Wann wird die Jugendhilfe im Strafverfahren tätig?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes. Sie wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 – 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 - 20 Jahre) eine Straftat begangen haben.

Gesetzliche Grundlage ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses besagt, dass im Mittelpunkt des Verfahrens die Persönlichkeit des jungen Menschen und der Erziehungsgedanke stehen und nicht der Strafgedanke.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.

 

Wie entsteht der Kontakt zur Jugendhilfe im Strafverfahren?

Das Jugendamt wird von der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie vom Gericht über ein Strafverfahren informiert. Danach setzt sich die Jugendhilfe im Strafverfahren mit den jungen Menschen und bei Minderjährigen auch mit deren Eltern in Verbindung.

Jugendliche und Heranwachsende, die strafrechtlich aufgefallen sind, können auch von sich aus Kontakt zur Jugendhilfe im Strafverfahren aufnehmen.

 

Wie arbeitet die Jugendhilfe im Strafverfahren?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat weder staatsanwaltschaftliche noch rechtsanwaltschaftliche Funktionen; sie klagt nicht an und verteidigt nicht.

Sie berichtet dem Gericht sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Lebenssituation, sein Umfeld und insbesondere über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. soziale Reife.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren macht einen Vorschlag bezüglich der zu ergreifenden erzieherischen Maßnahmen. Bei Heranwachsenden stellt sich die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Hierzu nimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren Stellung.

Diese Aufgaben können besser wahrgenommen werden, wenn es vor der Gerichtsverhandlung zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Jugendlichen/ Heranwachsenden und der Jugendhilfe im Strafverfahren gekommen ist.

 

Was geschieht vor Gericht?

Die Angeklagten müssen persönlich zur Gerichtsverhandlung erscheinen. Hier werden sie zu der ihnen zur Last gelegten Straftat befragt und können den Vorfall aus ihrer Sicht schildern. Im weiteren Verlauf werden ggf. Zeugen vernommen.

Das Gericht besteht aus einem/ einer Jugendrichter*in oder beim Schöffengericht aus einem/einer vorsitzenden Richter*in und zwei Jugendschöff*innen. Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft vertreten.

 

Wie geht es nach der Gerichtsverhandlung weiter?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren betreut Jugendliche und Heranwachsende nicht nur vor und während der Gerichtsverhandlung, sondern auch danach. Sie überwacht die erteilten Weisungen und Auflagen und hilft bsp. bei der Vermittlung geeigneter Einsatzstellen.

Ein weiteres Angebot ist der Täter*in-Opfer-Ausgleich. Ziel dieser Maßnahme ist der außergerichtliche Ausgleich zwischen dem/der Geschädigten und dem/der Täter*in.

In Kooperationen mit den Jugendhilfen im Strafverfahren der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen werden folgende ambulante Maßnahmen in Zusammenhang mit einem Urteil/ Beschluss angeboten:

  • Eigentumsinformationsseminar
  • Drogenseminar „Sucht und Rausch“
  • Sozialer Trainingskurs
  • Verkehrssicherheitstraining
  • Verkehrsseminar
  • Konflikttraining
  • Anti-Gewalt-Training
  • GIB – Projekt Geld im Blick

 

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