Gewerberecht - Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung

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Dienstleistungsinformationen

Gewerberecht - Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung

Wenn Sie eine (erlaubte) Tätigkeit
  • selbständig,
  • regelmäßig,
  • entgeltlich und
  • mit Gewinnerzielungsabsicht

durchführen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.

"Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).

Das Gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.

Beantragung, Verfahren

Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen. Die Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung kann unten auf dieser Seite online beantragt werden.

Selbstverständlich stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle für Gewerbeangelegenheiten zu Auskünften jederzeit zur Verfügung.

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson