Nichtraucherschutz in Eschweiler

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Nichtraucherschutz in Eschweiler

Beim Nichtraucherschutz muss man zwischen dem Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz und dem Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Räumen unterscheiden. Besondere Regelungen gelten darüber hinaus im Rahmen des Jugendschutzes.

Am Arbeitsplatz hat gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber die „erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, "als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."

Für die Regelungen in öffentlich zugänglichen Räumen sind zwei Gesetze maßgeblich. Bereits seit Mitte 2007 gilt das Nichtraucherschutzgesetz des Bundes, das das Rauchen in Einrichtungen des Bundes (hauptsächlich in dessen Behörden) sowie in Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs (also bezogen auf Busse, Bahnen Flugzeuge und Schiffe) verbietet.

Zum 1.Januar 2008 ist in Nordrhein-Westfalen erstmals ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten, das zum 1. Mai 2013 in wesentlichen Punkten verschärft wurde.

Grundsätze

Das Rauchverbot gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Kein Rauchverbot gilt in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch das Warnzeichen „Rauchen verboten" kenntlich zu machen.

Übersicht über die Rauchverbote

  • Behörden und Gerichte: Rauchverbot,
  • Flughäfen, Bahnhöfe: Rauchverbot in den öffentlich zugänglichen Flächen,
  • öffentliche Bahnen, Busse, Schiffe, Flugzeuge: Rauchverbot,
  • Gaststätten, Spielhallen: Rauchverbot,
  • Gefängnisse: Rauchen in Hafträumen, die ausschließlich mit Rauchern belegt sind, erlaubt
  • Hochschulen: Rauchverbot
  • Kliniken: Rauchverbot
  • Museen und Theater: Rauchverbot
  • Schulen, Jugendhäuser und Kindertagesstätten sowie Kinderspielplätze: Rauchverbot
  • Sporthallen und Hallenbäder: Rauchverbot
  • Einkaufszentren einschl. öffentlicher Laufflächen: Rauchverbot                   

Die vielen Sonderregelungen für Gaststätten sind mit der Gesetzesänderung 2013 weitgehend abgeschafft worden. Einzige Ausnahme: Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen. In der Praxis werden dies hauptsächlich geschlossene Gesellschaften in Gaststätten sein, die aber nur vorliegen, wenn

  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen).

Kein gesetzliches Rauchverbot in gastronomischen Betrieben besteht

  • für die Außengastronomie,
  • für Hotels (Lobby, Flure, Zimmer).

Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten" zu verwenden.

Nichtraucherschutz und Jugendschutz

Bereits das zum 01.09.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens beinhaltete eine Änderung des Jugendschutzgesetzes in der Form, dass Zigaretten pp. an Jugendliche unter 18 Jahren nicht mehr verkauft werden dürfen und dass das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist. Personen unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit auch nicht rauchen.

Verstöße

Personen, die an Orten rauchen, an denen Rauchverbot gilt, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Einrichtungsträger und Gaststättenbetreiber verstoßen gegen die Nichtraucherschutzvorschriften, wenn sie den gesetzlichen Pflichten zum Untersagen des Rauchens nicht nachkommen. Auch wer unter 18-Jährigen Zigaretten usw. verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verstöße werden von den örtlichen Ordnungsbehörden mit Bußgeldern bis zu 2.500,- € im Einzelfall geahndet.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson