Vaterschaftsanerkennung

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Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Ist die Mutter nicht verheiratet, ist der Mann der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft möglich.
  • Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt)
  • Mutterpass (vor der Geburt)
  • Personalausweise / Reisepässe der Eltern
  • Geburtsurkunde des Vaters
    oder
    - falls der Vaters verheiratet ist oder war - Eheurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Eheregisters

Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden. Die Mutter muss zur Wirksamkeit dieser Anerkennung zustimmen. Weitere Zustimmungserfordernisse sind im Einzelfall möglich.

Für die Beurkundung ist die persönliche Vorsprach der Beteiligten erforderlich. Die Beurkundung ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Die Vaterschaftsanerkennung und die beglaubigten Abschriften sind beim Standesamt und beim Jugendamt gebührenfrei.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson