Scheidungen aus dem Ausland

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Scheidungen aus dem Ausland

Ausländische Scheidungsurteile sind in Deutschland  wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen. D.h. wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland z. B. neu heiraten möchte, hat zunächst sein ausländisches Scheidungsurteil anerkennen zu lassen. Für den Standesamtsbezirk Eschweiler ist das Oberlandesgericht Düsseldorf die zuständige Landesjustizverwaltung.

Ausgenommen von diesen Anerkennungsverfahren sind folgende ausländische Entscheidungen:

EU-Entscheidungen

Die sogenannten Brüssel II- bzw. Brüssel II a -Entscheidungen umfassen die in einem Mitgliedstat der EU gerichtlich ergangenen Entscheidungen. Aufgrund eines Abkommens der EU-Mitgliedsstaaten ist eine solche ausländische Entscheidung von allen anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anzuerkennen. Voraussetzung ist jedoch, dass das vollständige Scheidungsurteil oder eine Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorgelegt wird. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen aus Dänemark.

Heimatstaatentscheidungen

Wenn das ausländische Scheidungsurteil durch eine Behörde eines Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, kann auf das aufwendigere Anerkennungsverfahren verzichtet werden. Jedoch darf keiner der Ehegatten zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Hier ist allein die Prüfung durch das Standesamt nötig.

Nähere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Zur Anerkennung der Scheidung ist das vollständige Scheidungsurteil, ggf. mit Überbeglaubigungen und Übersetzung, erforderlich.

Handelt es sich um eine EU-Entscheidung ist alternativ einer Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vorzulegen. 

Der Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung wird vom Standesamt aufgenommen und der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgelegt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten selbst oder jeder, der ein rechtliches Interesse an der Klärung des Sachverhaltes glaubhaft macht.

Die Prüfung, ob es sich um eine EU- oder Heimatstaatentscheidung handelt, erfolgt beim Standesamt.

Für die Aufnahme des Antrages auf Anerkennung der ausländischen Ehescheidung beim Standesamt beträgt die Gebühr 25,00 €.

Für die Prüfung der ausländischen Entscheidung erhebt die Landesjustizverwaltung eine Gebühr in Höhe von 15,00 - 305,00 €, die sich nach dem Einkommen des Antragstellers bemessen.

Die Feststellung der Wirksamkeit einer EU- oder Heimatstaatentscheidung durch das Standesamt ist gebührenfrei.

Bargeldzahlung

Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson