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Namenserteilung

Beschreibung

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die Möglichkeit zu erklären, dass das gemeinsame Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die allein sorgeberechtigte Mutter erteilt dem Kind den Familiennamen des Vaters. Dieser muss der Namenserteilung zustimmen.
    Die Namenserteilung durch die Mutter ist nicht an eine Frist gebunden. Sie ist unwiderruflich, d. h. eine erneute Namenserteilung, nach der das Kind wieder den Namen der Mutter trägt, ist nicht möglich.
  2. Die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, bestimmen gemeinsam den Familiennamen des Kindes.
    Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Möglichkeit, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Dazu bedarf es einer sogenannten „ Sorgeerklärung ", die beim Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden kann. Innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung der gemeinsamen Sorge können die Eltern den Familiennamen, den das Kind bei der Geburt erworben hat, neu bestimmen.

Neben der o. a. Namenserteilung bzw. Namensbestimmung gibt es noch eine weitere Variante der Namenserteilung, die sog. Einbenennung:

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dazu muss das Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind kann durch diese Einbenennung auch einen Doppelnamen erhalten, d. h. der bisherige Name des Kindes wird dem neuen Ehenamen vorangestellt oder angefügt.

  • Personalausweise des Kindes und der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • evtl. Sorgeerklärung
  • evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (z. B. Scheidungsurteil oder Negativbescheinigung des Jugendamtes)

Die Namenserteilung bzw. die Namensbestimmung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung, d. h. die Eltern müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen und die Erklärung beurkunden lassen.

Die Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten (sog. Einbenennung) bedarf der Einwilligung des leiblichen Vaters, sofern das Kind seinen Familiennamen führt oder der Vater das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter ausübt.

Willigt der leibliche Vater in die beabsichtigte Namenserteilung nicht ein, besteht die Möglichkeit, diese Einwilligung durch das zuständige Amtsgericht ersetzen zu lassen. Das bedeutet, dass das Amtsgericht darüber entscheidet, ob die Namenserteilung für das Wohl des Kindes erforderlich erscheint.

Für die persönliche Vorsprache ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Die Gebühr für die Namenserteilung bzw. Namensbestimmung beträgt € 21,00.

Die Gebühr für die Erteilung einer geänderten Geburtsurkunde beträgt € 10,00.

Bargeldzahlung

Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen