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Namensführung eines Kindes
Beschreibung
Namensführung eines Kindes von Eltern mit Ehenamen:
Das neugeborene Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern einen Ehedoppelnamen, erhält das Kind diesen Doppelnamen als Geburtsnamen. Einen evtl. Begleitnamen eines Elternteils erhält das Kind nicht.
Namensführung eines Kindes von Eltern ohne Ehenamen und mit gemeinsamer elterlicher Sorge:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes gemeinsam. Dies gilt sowohl für verheiratete als auch nicht verheiratete Eltern. Folgende Wahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Das Kind erhält den Familiennamen, den ein Elternteil z. Z. der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus einem Doppel- oder Mehrfachnamen, kann anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen zum Geburtsnamen bestimmt werden.
- Die Eltern können einen aus den geführten Familiennamen zusammengesetzten Geburtsdoppelnamen für ihr Kind bestimmen. Besteht der Name eines Elternteils aus einem Doppel- oder Mehrfachnamen, darf nur einer der Namen des Doppel-oder Mehrfachnamens für die Bildung des Geburtsdoppelnamens herangezogen werden. Der Geburtsdoppelname kann - muss aber nicht - durch Bindestrich verbunden werden.
Um eine Namenseinheit zwischen Geschwistern herzustellen, gilt der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname für ein Kind auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Unterbleibt die Bestimmung des Geburtsnamens, so erhält das Kind einen Monat nach seiner Geburt einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils oder beider Elternteile aus einem Doppel- oder Mehrfachnamen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden.
Namensführung eines Kindes von Eltern ohne Ehenamen und alleiniger elterlicher Sorge
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil z. Z. der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Trägt dieser Elternteil einen Doppel- oder Mehrfachnamen, so erhält das Kind diesen als Geburtsdoppelnamen. Anstelle des gesamten Familiennamens dieses Elternteils kann auch nur einer oder einige der Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, kann dem Kind entweder den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Geburtsdoppelnamen erteilen. In beiden Fällen bedarf es der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils und ggf. der Einwilligung des Kindes. Dieser Geburtsdoppelname kann - muss aber nicht - durch einen Bindestrich verbunden werden. Bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen der Eltern darf nur einer der Namen des Doppel- oder Mehrfachnamens für die Bildung des Geburtsdoppelnamens herangezogen werden.
Möglichkeiten zur Änderung des Geburtsnamens:
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens der Eltern
Ändert sich der Familienname der Eltern nach der Geburt des Kindes, z. B. durch nachträgliche Ehenamensbestimmung, erstreckt sich die Namensänderung auf den Namen des Kindes, solange es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ältere Kinder können sich der Namensänderung anschließen.
Neubestimmung des Geburtsnamens nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
Legt ein Elternteil nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des anderen Elternteils) den Ehenamen ab und nicht den Geburtsnamen oder einen früheren Familiennamen wieder an, so kann das Kind den geänderten Familienname des betreffenden Elterns oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten. Dazu muss das Kind im Haushalt desjenigen Elternteils leben, dessen Namen es nun erhalten soll.
Über Erklärungsvoraussetzungen und Zustimmungserfordernisse informiert Sie das Standesamt.
Einbenennung
Heiratet ein Elternteil (erneut) und bestimmt einen Ehenamen, so kann das Kind diesen Ehenamen als neuen Geburtsnamen oder einen aus diesem Ehenamen und dem von dem Kind z. Z. der Erklärung geführten Namen als Geburtsdoppelnamen erhalten. Dazu muss das Kind im Haushalt des Elternteils und dessen neuen Ehegatten leben.
Über Erklärungsvoraussetzungen und Zustimmungserfordernisse informiert Sie das Standesamt.
Rückbenennung
Wird die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie, kann eine frühere Einbenennung rückgängig gemacht werden. Das Kind kann also zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.
Über Erklärungsvoraussetzungen und Zustimmungserfordernisse informiert Sie das Standeamt.
Änderung des Geburtsnamens ab Volljährigkeit
Volljährige Personen haben das Recht, ihren Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:
- Erstreckung der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils
- Ablegen des Ehenamens der Eltern nach Scheidung oder Tod eines Elternteils
- Einbenennung
- Rückbenennung
- Änderung des durch eine vor Volljährigenadoption erhaltenen Geburtsnamens
Zu den genannten Namenserklärungsmöglichkeiten informiert Sie das Standesamt im Einzelnen über Erklärungsvoraussetzungen und Zustimmungserfordernisse.
- Personalausweise/Reisepässe des Kindes und der Eltern/der Stiefeltern
- beglaubigter Geburtsregisterauszug des Kindes
- ggf. begl. Eheregisterauszug der Eltern
- ggf. begl. Eheregisterauszug der Stiefeltern
- ggf. Sorgeerklärung bzw. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (z. B. Scheidungsurteil oder Negativbescheinigung des Jugendamtes)
- ggf. Haushaltsbescheinigung
Die Namenserklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung, d. h. die Beteiligten (Eltern, Kind) müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen und die Erklärung beurkunden lassen.
Für die persönliche Vorsprache ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt € 21,00.
Die Gebühr für die Erteilung einer geänderten Geburtsurkunde beträgt € 10,00.
Bargeldzahlung
Bargeldlose Zahlung
Zuständige Einrichtungen
- Standesamt
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- Johannes-Rau-Platz 1
- 52249 Eschweiler
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- Telefon:
02403 710 - Fax:
02403 71-325 - E-Mail:
standesamt@eschweiler.de
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Zuständige Kontaktpersonen
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E-Mail: inge.fuchs@eschweiler.de
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