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Namensführung in der Ehe

Beschreibung

Namensführung der Ehegatten - Recht der Namensführung
 
Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hat. Ehegatten könnne bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
Namensführung nach deutschem Recht
 
Kommt deutsche Recht zur Anwendung, bestehen folgende Wahlmöglichkeiten zur Namensführung in der Ehe:
 
  • Ehegatten können ihren jeweiligen z. Z. der Eheschließung geführten Familiennamen unverändert weiterführen.
  • Ehegatten können den Geburts- oder Familiennamen nur eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen. Diese Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
  • Ist der Geburts- oder Familienname eines Ehegatten bereits ein Doppel- oder Mehrfachname, so können die Ehegatten den bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen oder einen Einzelnamen aus dem Doppel- oder Mehrfachnamen zum Ehenamen bestimmen. Diese Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
  • Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem gewählten Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen voranstellen oder anfügen (sog. Begleitname). Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename bereits ein Doppel- oder Mehrfachname ist. Besteht der hinzuzufügende Begleitname bereits aus einem Doppel- oder Mehrfachnamen, kann nur ein Einzelname aus diesem dem Ehenamen hinzugefügt werden. Die Beifügung eines Begleitnamens kann jederzeit widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist eine erneute Beifügung eines Begleitnamens nicht mehr möglich.
  • Ehegatten können einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Ehedoppelnamen wählen. Hierzu kann jeweils der Geburts -oder Familienname jedes Ehegatten herangezogen werden. Der Ehedoppelname kann - muss aber nicht - durch Bindestrich verbunden werden. Führt eine Ehegatte bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen, ist bei der Wahl eines Ehedoppelnamens zu berücksichtigen, dass nur ein Einzelname aus dem bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen verwendet werden darf. Eine Ehedoppelnamensbestimmung ist unwiderruflich.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Nach Auflösung der Ehe hat der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder anzunehmen.

Für die Namenserklärung nach der Eheschließung (z. B. nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, nachträgliche Bestimmung eines Begleitnamens (Doppelname), Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe) sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis/e
  • aktuelle begl. Abschrift des Eheregisters, sofern die Eheschließung nicht in Eschweiler erfolgte
  • bei Eheschließung im Ausland: Heiratsurkunde und ggf. Nachweis der Eheauflösung (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde Ehegatte), ggf. mit Beglaubigungen und Übersetzungen, ggf. zusätzlicher Nachweis der Namensführung in der Ehe

Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt üblicherweise bei der Eheschließung.

Spätere Namenserklärungen können beim Standesamt am Wohnsitz abgegeben werden. Weitere Einzelheiten erfahren Sie beim Standesamt.

Die Beurkundung der Ehenamenserklärung bei der Eheschließung ist gebührenfrei. Für nachträgliche Namensbestimmungen beträgt die Gebühr € 21,00.

Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung beträgt € 9,00.

Bargeldzahlung

Bargeldlose Zahlung

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