Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum

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Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum

Sollen Wohnungen oder sonstige Nutzungseinheiten von Gebäuden in Einzeleigentum umgewandelt werden, so ist eine Bescheinigung über deren Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlich. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen.

 

 

Formloser Antrag mit Angabe der Grundstücksdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer) einschließlich Grundbuchblattnummer mit Bauvorlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten). In den Grundrissplänen sind die jeweiligen Räume einer Einheit durch Nummerierung zuzuordnen.

Sollen Wohnungen oder sonstige Nutzungseinheiten von Gebäuden in Einzeleigentum umgewandelt werden, so ist eine Bescheinigung über deren Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlich. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen.

Nach Vorlage des Antrags und der Unterlagen wird die Prüfung der Abgeschlossenheit durchgeführt und bei positivem Ergebnis die Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Vorlage beim Notar erteilt.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren für die Bescheinigung ist abhängig von der Frage, ob die Aufteilung im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren oder außerhalb eines solchen Verfahren durchgeführt wird und von der Zahl der Einheiten und der Anzahl der Ausfertigungen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson