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Namensänderung

Beschreibung

Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Eine Namensänderung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen, sofern es sich um Änderungen nach bürgerlichem Namensrecht handelt, z. B. bei Änderungen der Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe oder bei Namensänderungen von Kindern in Form von Namenserteilungen, Einbenennungen, Rückbenennungen pp.

Zudem kann die Reihenfolge mehrerer Vornamen seit dem 01.11.2018 neu sortiert werden. Wer z. B. mehrere Vornamen hat und der Rufname nicht an erster Stelle steht, kann dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ändern. Bei Vornamen mit Bindestrich, wie z. B. Anna-Maria, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.

Hat eine Person über die Möglichkeiten des bürgerlichen Rechtes hinaus mit ihrem bestehenden Namen Schwierigkeiten, so besteht nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Möglichkeit, den Namen zu ändern (sog. öffentlich-rechtliche Namensänderung). Hier ist ein sogenannter wichtiger Grund geltend zu machen. Beispiele hierfür sind:

  • Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen.
  • Die Schreibweise und/oder Aussprache eines Namens führen zu erheblichen Schwierigkeiten.
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
  • Beseitigung einer sog. "hinkenden" Namensführung (bei Doppelstaatern, wenn die Namensführung nach ausländischem Recht abweicht).
  • Sammelnamen wie Meier, Müller, Schmitz.
  • Psychische Belastung durch einen Namen, bei z. B. Opfer einer Straftat.
  • Änderung des Familiennamens von Pflegekindern..

Für die Änderung der Reihenfolge von Vornamen werden eine aktuelle Geburtsurkunde sowie ein gültiger Lichtbildausweis benötigt.

Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung werden das Antragsformular sowie ein Informationsblatt über beizubringende Unterlagen vom Standesamt ausgegeben.

Die Änderung der Reihenfolge von Vornamen erfolgt zuständigkeitshalber beim Standesamt am Geburtsort. Die gewünschte Änderung kann aber bei jedem deutschen Standesamt erklärt werden, z. B. am Wohnort. Von dort wird die Erklärung dem zuständigen Geburtsstandesamt weitergeleitet.

Vor einer schriftlichen Antragstellung zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann sich der Antragsteller bei der für seinen Wohnort zuständigen Namensänderungsbehörde (für den Wohnort Eschweiler: Namensänderungsbehörde bei der StädteRegion Aachen) mündlich beraten lassen. Diese Beratung ist kostenlos.

Das ausgefüllte Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen sind dem Standesamt am Wohnort vorzulegen. Dieser leitet den Antrag bei Wohnsitz in Eschweiler zuständigkeitshalber an den Städteregionsrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde weiter.

Änderung der Reihenfolge von Vornamen:

Die Gebühr für die Erklärung beträgt 30,00 €.

Die Gebühr für die Erteilung der geänderten Geburtsurkunde beträgt 10,00 €.

 

Öffentlich-rechtliche Namensänderung:

Die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand, ist einkommensabhängig und beträgt bei

  • Vornamensänderungen 50,00 € bis 300,00 €
  • Familiennamensänderungen 50,00 € bis 1.200,00 €

Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Namensänderungsantrag negativ beschieden wird.

Bargeldzahlung

Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen