Feiertage, stille Tage

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Feiertage, stille Tage

Stille Feiertage sind
  • Karfreitag

  • Allerheiligen (1. November)

  • Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent)

  • Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)

Wie an allen Sonn- und Feiertagen gelten zunächst folgende Verbote:
An Sonn- und Feiertagen sind in erster Linie alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Bei erlaubten Arbeiten wiederum sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Hierbei sind aber Ausnahmen zulässig. Einzelheiten können gerne telefonisch mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind an Sonn- und Feiertagen Veranstaltungen verboten, die Gottesdienste zu stören geeignet sind. Auch hierzu kann über Einzelheiten auf Anfrage gerne telefonisch informiert werden.

An den stillen Feiertagen gelten aber noch besondere Einschränkungen:

Gründonnerstag und Karfreitag

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3.00 Uhr verboten sind,

  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr,

  • die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr,

  • Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

    Zu ergänzen ist noch, dass am Gründonnerstag ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten ist.

Volkstrauertag

Am Volkstrauertag sind verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5.00 bis 13.00 Uhr,

  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste von 5.00 bis 13.00 Uhr,

  • der Betrieb von Spielhallen von 5.00 bis 13.00 Uhr.

  • In der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr sind zudem musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz (z. B. Discotheken) untersagt.

Allerheiligen und Totensonntag

An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr.


Regelungen für Heiligabend

Am Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16.00 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.

Ebenso gelten ab 16.00 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson