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Dienstleistungsinformationen
Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).
Zuständige Einrichtung
- Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen
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- Johannes-Rau-Platz 1
- 52249 Eschweiler
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- E-Mail:
ordnungsamt@eschweiler.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: 02403 71-223
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E-Mail: carmen.mueller@eschweiler.de
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