Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte

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Dienstleistungsinformationen

Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson