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Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen