Ordnungsbehördliche Verfahren im Baurecht

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Ordnungsbehördliche Verfahren im Baurecht

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 der BauO NRW (2018) in Verbindung mit § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) hat die Bauaufsicht bei Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

Bei festgestellten Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen ergeht gegen die Verantwortlichen oder auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. Mieter, Pächter) in der Regel eine Anhörung, es sei denn, sofortiges Einschreiten wäre erforderlich. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens besteht die Gelegenheit, sich zur Ordnungsverfügung zu äußern.

Sollte der Verstoß nicht oder nicht fristgerecht behoben werden, ergeht gegen den Störer eine Ordnungsverfügung, mit der eine konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird.

Die häufigsten Ordnungsverfügungen sind:

  • Baustopp,
  • Nutzungsuntersagung,
  • Abrissverfügung,
  • Forderung prüffähiger Unterlagen.

    Mit der Ordnungsverfügung wird eine Frist zur Erfüllung der Forderung aufgegeben. Gleichzeitig wird eines der folgenden Zwangsmittel angedroht, für den Fall, dass die Forderung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird:

  • Zwangsgeld (Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung der Forderung. Bei Nichterfüllung der Forderung können weitere Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden),
  • Ersatzvornahme (Ein Dritter wird auf Kosten des Störers die Forderung erfüllen),
  • Unmittelbarer Zwang (z.B. Versiegelung, Türöffnung).

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