Verbrennen und Beseitigen pflanzlicher Abfälle

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Dienstleistungsinformationen

Verbrennen und Beseitigen pflanzlicher Abfälle

Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus privaten Haushalten und aus Kleingärten besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Diese Abfälle sind, sofern sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden können, der öffentlichen Abfallentsorgung über die Biotonne zuzuführen.

Hiervon ist im Bereich der Stadt Eschweiler folgende Ausnahme zugelassen:

Heckenschnitt und Schlagabraum in größeren Mengen dürfen außerhalb eng bebauter Ortsteile unter Beachtung entsprechender Auflagen zu bestimmten Zeiten verbrannt werden, soweit eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit, vor allem Nachbarn, nicht zu befürchten ist.

Beantragung, Verfahren


Der Antrag auf Genehmigung zum Verbrennen und Beseitigen von pflanzlichen Abfällen steht Ihnen als Download zur Verfügung. Zum Öffnen und Drucken des Antrags muß auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.

Die zu erteilende schriftliche Genehmigung enthält folgenden Auflagen:

  • Die Genehmigung gilt nur für den im Antrag benannten Heckenschnitt/Schlagabraum, der auf dem gesamten Grundstück angefallen ist

  • Der Heckenschnitt/Schlagabraum muss so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt

  • Der Heckenschnitt/Schlagabraum muss zu derartig kleinen Haufen zusammengefasst sein, dass der Verbrennungsvorgang innerhalb von zwei Stunden abzuschließen ist und darf eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten

  • Als Mindestabstand sind einzuhalten:

    1. 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

    2. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Gebäude und sonstiger baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

    3. 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

    4. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen

  • Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichem brennbaren Stoffen frei ist

  • Das Verbrennen von Heckenschnitt/Schlagabraum kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

  • Der Verbrennungsvorgang ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson darf die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Noch vorhandene Glut ist gegebenenfalls so zu übererden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken

  • Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte, Altreifen oder Verpackungsrückstände, dürfen weder zur Ingangsetzung und zur Unterhaltung des Feuers genutzt, noch während der Verbrennung ins Feuer gebracht werden

  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen

  • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Heckenschnitt Unterschlupf suchen

  • Die Verbrennung ist der Feuerwehr Eschweiler unmittelbar vor Beginn des Feuers telefonisch unter 02403/95170 anzuzeigen

  • Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Material in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr sofort gelöscht werden kann

  • Das Grundstück muss für Notfälle durch die Feuerwehr mit Einsatzfahrzeugen erreichbar sein

Für die Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR fällig. Sie wird per Gebührenbescheid erhoben und ist per Überweisung oder in bar zu zahlen.

benötigte Unterlagen


Schriftlicher Antrag zum Verbrennen von Heckenschnitt/Schlagabraum. Zum Öffnen und Drucken des Antrags muß auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson