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Schulpflichtüberwachung

Beschreibung

Nach dem derzeit geltenden Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (SchulG) besteht laut § 37 Abs. 1 des SchulG die Schulpflicht.

Erziehungsberechtigte müssen Ihrer Verantwortung nach § 41 Abs. 1 des SchulG nachkommen und Ihr Kind an einer zuständigen Schule anmelden.

Sollte keine Anmeldung an einer Schule erfolgen, wird die Schulaufsichtsbehörde mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit beauftragt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen