Suchtext
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Ummeldung nach dem Meldegesetz
Leistungsbeschreibung
Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn ein Wohnungswechsel innerhalb von Eschweiler erfolgt.
Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluß ist mitzubringen.
Beantragung, Verfahren:
Grundsätzlich ist die Ummeldung persönlich zu erfolgen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Eine Vollmacht der umzumeldenden Person ist dazu auch dringend erforderlich.
Die Ummeldung kann nur nach bereits vollzogenem Umzug erfolgen.
Wieder eingeführt ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, bzw. des Wohnungseigentümers bei der Ummeldung. Diese müssen den Mieterinnen und Mietern den Umzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Einen Vordruck der Bescheinigung finden Sie auch hier:
benötigte Unterlagen
Von jeder umzumelden Person sind Personalausweis, Reisepass, Nationalpass und der elektronische Aufenthaltstitel vorzulegen.
Wohnungsgeberbescheinigung ( ausgestellt vom Wohnungsgeber oder vom Wohnungseigentümer)
Ansprechpartner
Herr Jens Bauerdick: Tel.: 02403 71-250
Frau Simone Sensel: Tel.: 02403 71-479
Frau Christina Jänsch: Tel.: 02403 71-463
Frau Manuela Jansen: Tel.: 02403 71-625
Frau Susanne Lamka: Leitung der Fachdienststelle Tel.: 02403 71-251
Herr Michael Protz: Tel.: 02403 71-624
Frau Beate Rinner: Tel.: 02403 71-478
Frau Andrea Schneiders: Tel.: 02403 71-621
Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn ein Wohnungswechsel innerhalb von Eschweiler erfolgt.
Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluß ist mitzubringen.
Beantragung, Verfahren:
Grundsätzlich ist die Ummeldung persönlich zu erfolgen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Eine Vollmacht der umzumeldenden Person ist dazu auch dringend erforderlich.
Die Ummeldung kann nur nach bereits vollzogenem Umzug erfolgen.
Wieder eingeführt ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, bzw. des Wohnungseigentümers bei der Ummeldung. Diese müssen den Mieterinnen und Mietern den Umzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Einen Vordruck der Bescheinigung finden Sie auch hier:
benötigte Unterlagen
Von jeder umzumelden Person sind Personalausweis, Reisepass, Nationalpass und der elektronische Aufenthaltstitel vorzulegen.
Wohnungsgeberbescheinigung ( ausgestellt vom Wohnungsgeber oder vom Wohnungseigentümer)
Herr
Jens
Bauerdick
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Frau
Simone
Sensel
24
Frau
Christina
Jänsch
24
Frau
Manuela
Jansen
24
Frau
Susanne
Lamka
Leitung der Fachdienststelle
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Herr
Michael
Protz
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Frau
Beate
Rinner
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Frau
Andrea
Schneiders
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