Suchtext
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Gewerberecht - Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung
Leistungsbeschreibung
- selbständig,
- regelmäßig,
- entgeltlich und
- mit Gewinnerzielungsabsicht
durchführen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.
"Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Beantragung, Verfahren
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen. Die Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung kann unten auf dieser Seite online beantragt werden.
Selbstverständlich stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle für Gewerbeangelegenheiten zu Auskünften jederzeit zur Verfügung.
Weitere Informationen
Antragstellung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Ansprechpartner
Frau Carmen Müller: Tel.: 02403 71-223
Frau Andrea Schoch: Tel.: 02403 71-476
Herr Bernhard Stolz: Tel.: 02403 71-247
Herr Peter Martin Faymonville: Tel.: 02403 71-252
Frau Lisa Lehnen: Tel.: 02403 71-641
Kontakt
Allgemeine Ordnung und StandesamtswesenJohannes-Rau-Platz 1,
52249 Eschweiler
E-Mail: ordnungsamt@eschweiler.de
- selbständig,
- regelmäßig,
- entgeltlich und
- mit Gewinnerzielungsabsicht
durchführen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.
"Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Beantragung, Verfahren
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen. Die Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung kann unten auf dieser Seite online beantragt werden.
Selbstverständlich stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle für Gewerbeangelegenheiten zu Auskünften jederzeit zur Verfügung.
Frau
Carmen
Müller
538
Frau
Andrea
Schoch
536
Herr
Bernhard
Stolz
538
Herr
Peter Martin
Faymonville
537
Frau
Lisa
Lehnen
536