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Bebauungsplan
Leistungsbeschreibung
Der Bebauungsplan ist Teil der Bauleitplanung einer Gemeinde (siehe auch Bauplanungsrecht). Eine solche Bauleitplanung, die durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt wird, hat die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 BauGB). Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als „vorbereitender Bauleitplan" und der Bebauungsplan als „verbindlicher Bauleitplan". Nach dem Baugesetzbuch gibt es drei Arten von Bebauungsplänen: Qualifizierte Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne (Vorhaben- und Erschließungspläne) und einfache Bebauungspläne. Zu diesen drei Arten von Bebauungsplänen ermöglicht das Baugesetzbuch noch verschiedene Unterarten wie z.B. die „Bebauungspläne der Innenentwicklung". Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Stadt ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erarbeiten. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für kleinere Bereiche des Stadtgebietes erstellt.
Inhalte und Aufgaben des Bebauungsplanes
Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) abschließend geregelt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke, zur Verkehrsfläche, zu Grünflächen, etc. getroffen werden. Vorgaben für die Planzeichen werden in der Planzeichenverordnung (PlanzV90) getroffen, um die allgemeine Lesbarkeit zu gewährleisten; im Bedarfsfall können jedoch auch weitere Planzeichen entwickelt werden. Die Planurkunde wird im Regelfall im Maßstab 1:500, bei größeren Plangebieten auch 1:1.000 erstellt; als Grundlage dient eine amtliche Flurkarte, auf der alle von der Planung betroffenen und die angrenzenden Flurstücke dargestellt sind. Das Plangebiet ist eindeutig abgegrenzt, normalerweise entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen. Die textlichen Festsetzungen auf der Planurkunde müssen auf einer Rechtsgrundlage beruhen und sind somit ebenfalls weitgehend normiert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Daher gehört zu jedem Bebauungsplan neben der eigentlichen Planurkunde auch eine Begründung. Diese Begründung ist nicht Teil der Satzung aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele, Zwecke und Festsetzungen erläutert und begründet. Darüber hinaus beinhaltet die Begründung die Umweltbelange sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in der Planung mit berücksichtigt worden sind.
Der Bebauungsplan und seine Außenwirkung
Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und wird so zum Ortsrecht. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Als Angebotsplanung kann er von allen Bürgern umgesetzt werden.
Verfahrensablauf
Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Ausgestaltung eines Grundstücks. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffenen und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden. Nähere Informationen zum Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens in der Stadt Eschweiler erhalten Sie hier.
Ansprechpartner
Herr Sebastian Schotten: Tel.: 02403 71-748
Frau Silke Brandt: Tel.: 02403 71-628
Frau Rita Führen: Abteilungsleiterin Tel.: 02403 71-443
Frau Jacqueline Führen: Tel.: 02403 71-506
Frau Gabi Willers: Tel.: 02403 71-398
Frau Ulrike Zingler: Tel.: 02403 71-465
Der Bebauungsplan ist Teil der Bauleitplanung einer Gemeinde (siehe auch Bauplanungsrecht). Eine solche Bauleitplanung, die durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt wird, hat die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 BauGB). Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als „vorbereitender Bauleitplan" und der Bebauungsplan als „verbindlicher Bauleitplan". Nach dem Baugesetzbuch gibt es drei Arten von Bebauungsplänen: Qualifizierte Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne (Vorhaben- und Erschließungspläne) und einfache Bebauungspläne. Zu diesen drei Arten von Bebauungsplänen ermöglicht das Baugesetzbuch noch verschiedene Unterarten wie z.B. die „Bebauungspläne der Innenentwicklung". Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Stadt ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erarbeiten. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für kleinere Bereiche des Stadtgebietes erstellt.
Inhalte und Aufgaben des Bebauungsplanes
Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) abschließend geregelt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke, zur Verkehrsfläche, zu Grünflächen, etc. getroffen werden. Vorgaben für die Planzeichen werden in der Planzeichenverordnung (PlanzV90) getroffen, um die allgemeine Lesbarkeit zu gewährleisten; im Bedarfsfall können jedoch auch weitere Planzeichen entwickelt werden. Die Planurkunde wird im Regelfall im Maßstab 1:500, bei größeren Plangebieten auch 1:1.000 erstellt; als Grundlage dient eine amtliche Flurkarte, auf der alle von der Planung betroffenen und die angrenzenden Flurstücke dargestellt sind. Das Plangebiet ist eindeutig abgegrenzt, normalerweise entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen. Die textlichen Festsetzungen auf der Planurkunde müssen auf einer Rechtsgrundlage beruhen und sind somit ebenfalls weitgehend normiert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Daher gehört zu jedem Bebauungsplan neben der eigentlichen Planurkunde auch eine Begründung. Diese Begründung ist nicht Teil der Satzung aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele, Zwecke und Festsetzungen erläutert und begründet. Darüber hinaus beinhaltet die Begründung die Umweltbelange sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in der Planung mit berücksichtigt worden sind.
Der Bebauungsplan und seine Außenwirkung
Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und wird so zum Ortsrecht. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Als Angebotsplanung kann er von allen Bürgern umgesetzt werden.
Herr
Sebastian
Schotten
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Frau
Silke
Brandt
446
Frau
Rita
Führen
Abteilungsleiterin
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Frau
Jacqueline
Führen
446
Frau
Gabi
Willers
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Frau
Ulrike
Zingler
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