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Scheidung
Leistungsbeschreibung
Eine Ehe kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist danach gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Eine Ehe kann nach dem BGB aufgehoben werden, wenn sie geschlossen wurde, ohne dass die Ehevoraussetzungen erfüllt waren (diese sind z. B. Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verbot der Doppelehe, Verwandtschaft pp.). Weitere Aufhebungsgründe sind:
-
Ein Ehegatte befand sich zum Zeitpunkt der Eheschließung im Zustand der Bewußtlosigkeit oder es lag eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vor.
-
Ein Ehegatte wusste bei der Eheschließung nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelte.
-
Ein Ehegatte wurde zur Eingehung der Ehe arglistig getäuscht, d. h. bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung der Ehe wäre er diese nicht eingegangen.
-
Ein Ehegatte wurde durch Drohung zur Eheschließung gezwungen.
-
Beide Ehegatten waren sich bei Eingehung der Ehe darüber einig, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen (Scheinehe).
Aus anderen Gründen ist eine Aufhebung der Ehe nicht möglich.
Verfahrensablauf
Eine Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Vorher ist in der Regel das Trennungsjahr einzuhalten.
Über das weitere Verfahren informieren Sie sich beim Rechtsanwalt oder beim Amtsgericht.
Ansprechpartner
Frau Inge Fuchs: Tel.: 02403 71-637
Frau Alexandra Hoven: Tel.: 02403 71-255
Frau Martina Rewerts: Tel.: 02403 71-503
Herr Heinz Schmitz: Tel.: 02403 71-460
Eine Ehe kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist danach gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Eine Ehe kann nach dem BGB aufgehoben werden, wenn sie geschlossen wurde, ohne dass die Ehevoraussetzungen erfüllt waren (diese sind z. B. Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verbot der Doppelehe, Verwandtschaft pp.). Weitere Aufhebungsgründe sind:
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Ein Ehegatte befand sich zum Zeitpunkt der Eheschließung im Zustand der Bewußtlosigkeit oder es lag eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vor.
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Ein Ehegatte wusste bei der Eheschließung nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelte.
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Ein Ehegatte wurde zur Eingehung der Ehe arglistig getäuscht, d. h. bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung der Ehe wäre er diese nicht eingegangen.
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Ein Ehegatte wurde durch Drohung zur Eheschließung gezwungen.
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Beide Ehegatten waren sich bei Eingehung der Ehe darüber einig, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen (Scheinehe).
Aus anderen Gründen ist eine Aufhebung der Ehe nicht möglich.
Frau
Inge
Fuchs
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Frau
Alexandra
Hoven
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Frau
Martina
Rewerts
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Herr
Heinz
Schmitz
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