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Haushaltssatzung 2023

Beschreibung

Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage der Gemeinde für ihre Haushaltswirtschaft in Form einer Ortssatzung. Sie ist für jedes Haushaltsjahr neu zu erlassen. Dabei ist das Haushaltsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr.

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2023 für den Zeitraum 2023 - 2026 wurde am 26.01.2023 eingebracht. Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung erfolgte in der Stadtratssitzung am 29.03.2023.

Mit Datum vom 02.05.2023 teilte die Untere Kommunalaufsicht bei der StädteRegion Aachen mit, dass gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 nunmehr keine Bedenken mehr geltend gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nr. 14 der Stadt Eschweiler am 10.05.2023 vollzogen. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird die Haushaltssatzung rückwirkend zum 01.01.2023 bestandskräftig.

Unter dem Oberpunkt Downloads steht Ihnen die komplette Haushaltssatzung 2023 als Dokument zur Verfügung.

Wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Diesbezüglich werden in der Haushaltssatzung folgende Endsummen (Gesamtbeträge) festgesetzt: Im Ergebnisplan die der Erträge und Aufwendungen, im Finanzplan der Ein- und Auszahlungen (und zwar jeweils für die laufende Verwaltungstätigkeit sowie die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit). Darüber hinaus wird die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen (= Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten) sowie der Kreditermächtigung (= höchstmöglicher Kreditaufnahmebetrag für Investitionen) festgesetzt. Hiervon zu trennen ist der gleichfalls festzusetzende Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite), die Verringerung des Eigenkapitals, getrennt nach Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage sowie ggfs. die Angabe des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. Ist kein Haushaltssicherungskonzept  (HSK) zu erstellen, entfällt die letztgenannte Angabe. Weiterhin sind die Steuersätze der Realsteuern (Grund- u. Gewerbesteuer) grundsätzlich - soweit keine separate Hebesatzung erlassen wird - in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen