Wirtschaftliche Jugendhilfe

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Dienstleistungsinformationen

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Der Abteilungsbereich 512.1/Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Abwicklung von Maßnahmen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Hilfen zur Erziehung.

Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören:

  • Zuständigkeitsprüfungen und Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen
  • Zahlbarmachung jeglicher Jugendhilfeleistungen und -Maßnahmen
  • Kostenheranziehung und Kostenersatz bei zweckgleichen Sozialleistungen

 

Zuständigkeitsprüfungen und Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen

Die MitarbeiterInnen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe prüfen anhand des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) federführend die örtliche Zuständigkeit aller durch den Allgemeinen Sozialen Dienst eingeleiteten Maßnahmen in ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Form.
Hieraus können sich ggf. Kostenerstattungsansprüche gegen andere Jugendhilfe- bzw. Sozialleistungsträger ergeben.

 

Zahlbarmachung jeglicher Jugendhilfeleistungen- und Maßnahmen

  • Übernahme der Kosten der Unterbringung außerhalb des Elternhauses (z.B. in einer Pflegestelle, einem Heim, einer Wohngruppe pp.) incl. der Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • Übernahme sämtlicher Kosten ambulanter pädagogischer Jugendhilfeleistungen
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei bestimmten Hilfearten

 

Kostenheranziehung und Kostenersatz bei zweckgleichen Sozialleistungen
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft bei vollstationären sowie teilstationären Hilfen bzw. Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses, ob und in welcher Höhe die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen (in seltenen Fällen aus dem Vermögen) zu den Kosten herangezogen werden können.

Leistungen anderer Sozialleistungsträger werden zur Deckung der Aufwendungen herangezogen (z.B. Kindergeld, Waisenrenten, BAföG- und BAB-Leistungen, Ausbildungsgeld, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz usw.)

u.a.     

  • das Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)
  • das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe – (SGB XII)
  • das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX)

Für die Beantwortung der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht sowie den jährlichen Einkommensüberprüfungen benutzen Sie bitte das Formular "Erklärungsbogen“ im Downloadbereich.

Um einen Kostenbeitrag ab Maßnahme- bzw. Leistungsbeginn errechnen und festsetzen zu können, ist der Vordruck „Erklärungsbogen" von Ihnen als Personensorgeberechtigte/r auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den entsprechenden Nachweisen an das Jugendamt zu senden. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Zu Beginn der Jugendhilfeleistung wird Ihnen der „Erklärungsbogen“ mit der erstmaligen Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht zugeschickt. Danach werden Sie jährlich zur Vorlage Ihrer Einkommensunterlagen aufgefordert.

Alle Angaben dieses Formulars sind durch Belege (der Kostenbeitrag wird immer auf Grundlage des Einkommens aus dem Vorjahr errechnet) nachzuweisen. Ihre Einkommensangaben werden regelmäßig (jährlich) überprüft. Je nachdem wann die Nachweise hier eingehen kann ein Kostenbeitrag auch rückwirkend festgesetzt oder korrigiert werden.

Gemäß § 97a SGB VIII sind Sie zur Auskunft Ihrer Einkommensverhältnisse verpflichtet. Bitte teilen Sie von daher immer alle Änderungen in Ihren wirtschaftlichen (z.B. Lohn-/Gehaltserhöhung, Arbeitgeberwechsel etc.) und persönlichen Verhältnissen (z.B. Heirat, Geburt eines weiteren Kindes, Umzug etc.) rechtzeitig mit.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson