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Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser im Tagebau Inden
Beschreibung
B E K A N N T M A C H U N G
Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“
Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der Fortführung der Braunkohlengewinnung im Tagebau Inden den Antrag auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“ gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt.
Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Sümpfung des Tagebaus Inden vom 30.07.2004 (Az.: 86 i 5-7-200-1) ist bis zum 31.12.2031 befristet. Diese sieht ab dem 01.01.2025 eine reduzierte Entnahme von Grundwasser auf 40 Mio. m³/a vor. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass die Reduzierung der notwendigen Hebungsmengen langsamer erfolgen wird, als bei Erteilung des Wasserrechts angenommen.
Die RWE Power AG beantragt, für das im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt I vom 05.10.1984 sowie im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 08.03.1990 und im geänderten Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 19.06.2009 angezeigte Abbauvorhaben unter Berücksichtigung der Leitentscheidungen der Landesregierung NRW vom 05.07.2016 (LE2016), 23.03.2021 (LE2021) und 19.09.2023 (LE2023) eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden. Daraus resultierend ist eine Anpassung der genehmigten Hebungsmengen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2031 notwendig, so dass ab 2025 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis mit Hebungsmengen in Höhe von rd. 67 Mio. m³/a erforderlich wird.
Für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau muss der Grundwasserspiegel in den oberen bzw. der Grundwasserdruck in den tieferen Grundwasserleitern fortlaufend abgesenkt werden, um somit einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen. Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.
Bei einer Grundwasserentnahmemenge von mehr als 10 Mio. m³/a handelt es sich nach Nr. 13.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) um ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Damit ist im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Hebung und Ableitung von Grundwasser (Sümpfung) des Tagebaus Inden eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie 92/43/EWG sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
Hiermit wird gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Veröffentlichung des Planes (Zeichnungen und Erläuterungen) bekannt gemacht. Im Verfahren wurde gemäß § 54 UVPG der Staat Niederlande über das oben genannte Verfahren benachrichtigt.
Der Antrag steht in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 28.08.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter
https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen
zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
Des Weiteren liegt der Antrag im vorgenannten Zeitraum in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Gemeinde Aldenhoven | Gemeindeverwaltung | Mo - Do: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Gangelt | Gemeinde Gangelt, | Mo - Fr: 08:15 - 12:30 Uhr, |
Gemeinde Inden | Gemeinde Inden | Servicezeiten mit Termin: |
Gemeinde Merzenich | Gemeinde Merzenich | Mo, Mi, Do, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Langerwehe | Gemeinde Langerwehe, | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Niederzier | Gemeinde Verwaltung, | Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr, |
Gemeinde Nörvenich | Gemeinde Nörvenich | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Kreuzau | Rathaus Kreuzau, | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Selfkant | Gemeinde Selfkant, | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Swisttal | Rathaus Gemeinde Swisttal Rathausstraße 115 | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Waldfeucht | Stadt Waldfeucht, | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, zusätzlich Mi: 13:30 - 17:30 Uhr |
Gemeinde Vettweiß | Rathaus der Gemeinde | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Gemeinde Weilerswist | Gemeinde Weilerswist | Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr, |
Stadt Alsdorf | Stadt Alsdorf | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Bad Münstereifel | Rathaus Bad Münstereifel; | Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr, |
Stadt Baesweiler | Verwaltungsgebäude, | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Düren | Stadt Düren | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Stadt Eschweiler | Stadt Eschweiler | Mo - Mi: 08:00 - 15:30 Uhr |
Stadt Euskirchen | Stadtverwaltung | Mo, Mi, Fr : 08:30 - 12:30 Uhr |
Stadt Geilenkirchen | Bürgerbüro der | Mo, Mi, Do und Fr: 7:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Heinsberg | Stadt Heinsberg, | Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr, |
Stadt Herzogenrath | Stadtverwaltung Herzogenrath; | Mo - Do: 08:30 - 12:30 Uhr, |
Stadt Hückelhoven | Amt für Stadtplanung | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Jülich | Tiefbauamt der Stadt | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Linnich | Stadt Linnich, | Mo - Fr: 8:00 - 12:00 Uhr, zusätzlich |
Stadt Nideggen | Bauamt Stadt Nideggen | Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr, |
Stadt Stolberg | Stadtverwaltung Stolberg, | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Mechernich | Stadtverwaltung Mechernich, | Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr, |
Stadt Übach-Palenberg | Stadt Übach-Palenberg, | Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr, |
Stadt Wassenberg | Fachbereich 6 | Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, |
Stadt Würselen | Stadt Würselen | Mo – Fr: 07:30 – 12:30 Uhr, |
Stadt Zülpich | Stadt Zülpich | Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr, |
Bei einigen Stellen sind zur Einsichtnahme vorab Terminvereinbarungen erforderlich. Die jeweiligen Kontaktdaten sind der zuvor genannten Auflistung zu entnehmen.
Gemäß § 20 Abs. 2 UVPG wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)
im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.
1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 30.09.2024,
bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund
Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben.
Hinweis: Die im letzten Auslegungs- und Einwendungszeitraum erhobenen Einwendungen, also vom 02.05.2024 bis einschließlich zum 17.06.2024, behalten ihre Gültigkeit und müssen im Verfahren nicht erneut eingebracht werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sollte den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.
Grundsätzlich sind Einwendungen und Stellungnahmen gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 Abs. 1 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Josef-Schregel-Str. 21 in 52349 Düren, nach vorheriger Absprache mit Herrn Schurkus, Tel.: 02931/82-6431, E-Mail: lukas.schurkus @bra.nrw.de möglich.
Gem. § 3a Abs. 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:
- durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra-nrw.de-mail.de
oder
- durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.
Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg
https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/kontakt-besuchszeiten/hinweise-zu-qualifiziert-elektronisch-signierten-dokumenten
verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung:
https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg bzw. https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg/datenschutzrechtliche-hinweise-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-von-zulassungsverfahren-mit.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).
Mit Ablauf der o. g. Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Abs. 4 UVPG).
Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG erörtert. Die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerechten Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW).
Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten bei der Online-Konsultation kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).
5. Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen u. a. umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag, zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU- Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung, zur Bewertung der Umweltauswirkungen
- Untersuchung der FFH-Verträglichkeit (nach FFH-Richtlinie 92/43/EWG)
- Artenschutzrechtliche Untersuchung (nach BNatSchG)
Zuständige Einrichtungen
- Kanalbau
-
- Hovermühle 14
- 52249 Eschweiler
- Adresszusatz:
Gebäude E.1.1
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