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Beseitigung (Abbruch) von Anlagen

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in § 62 Absatz 3 S. 1 BauO NRW 2018 aufgeführten Anlagen.

Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.

Mit den Baumaßnahmen darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der mängelfreien Anzeige bestätigt hat.

Bitte beachten Sie, dass durch die Beseitigungsmaßnahme auch weitere Belange und Vorschriften wie z.B. umweltrechtliche Bestimmungen, Erlaubnisse, Denkmalschutz, etc. zu beachten sind. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen