Denkmalschutzgesetz, Steuerbescheinigung nach § 36

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Denkmalschutzgesetz, Steuerbescheinigung nach § 36

Die Möglichkeit, den finanziellen Aufwand für die Instandsetzung und sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals steuerlich in Abzug zu bringen, stellt die wichtigste Form der Unterstützung von Denkmaleigentümern dar. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümer" auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW unter

https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/steuerverguenstigungen-im-rahmen-der-baudenkmalpflege 

und in der Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümer" 

Bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Eschweiler kann für Aufwendungen, die einem Denkmaleigentümer für die Sanierung oder Unterhaltung eines Baudenkmals entstanden sind, eine Bescheinigung nach § 36 Denkmalschutzgesetz zur Vorlage beim Finanzamt beantragt werden. Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das Baudenkmal muss vor Beginn der Baumaßnahmen rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Eschweiler eingetragen worden sein,
  2. die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein, das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sollte an der Abstimmung beteiligt werden,
  3. die Aufwendungen müssen nach Art um Umfang dazu erforderlich sein, das Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.

Für die Antragstellung ist das entsprechende Formular zu verwenden. Das Formular steht Ihnen zum Download im pdf-Format zur Verfügung. Zum Ansehen und Ausdrucken muss auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.

Die zu bescheinigenden Rechnungen sind dem Antrag im Original beizufügen, zu nummerieren und entsprechend der Nummerierung in dem Antrag aufzuführen. Falls mehr als fünf Rechnungen eingereicht werden, ist die Liste auf einem gesonderten Beiblatt fortzuführen.

Der Antrag auf Ausstellen einer Bescheinigung gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz ist bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Die Untere Denkmalbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen. Sie entscheidet über den Antrag und wird die Bescheinigung nach § 36 Denkmalschutzgesetz ggf. erteilen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson