Denkmalschutzgesetz, Erlaubnisverfahren nach §§ 9, 13 und 15 Abs. 2

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Denkmalschutzgesetz, Erlaubnisverfahren nach §§ 9, 13 und 15 Abs. 2

Eine Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz ist zu beantragen für:

  • jede Veränderung an oder in einem Baudenkmal einschließlich der Änderung der Nutzung,
  • jede Veränderung in der Umgebung eines Baudenkmals,
  • die Beseitigung eines Baudenkmals
  • Verbringung eines Baudenkmals an einen anderen Ort.

Eine Erlaubnis nach § 13 Denkmalschutzgesetz ist zu beantragen für:

  • jede Veränderung an oder in einem Gartendenkmal einschließlich der Änderung der Nutzung,
  • jede Veränderung in der Umgebung eines Gartendenkmals
  • die Beseitigung oder Verbringung eines Gartendenkmals an einen anderen Ort.

Eine Erlaubnis nach § 15, Abs. 2 Denkmalschutzgesetz ist zu beantragen für:

  • jede Veränderung an oder in einem Bodendenkmal einschließlich der Änderung der Nutzung,
  • jede Veränderung in der Umgebung eines Bodendenkmals
  • die Beseitigung oder Verbringung eines Bodendenkmals an einen anderen Ort.

Für die Antragstellung ist das entsprechende Formular zu verwenden. Das Formular steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Zum Ansehen und Ausdrucken muss auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.

Falls es für das Verständnis des Antrags notwendig ist, sind dem Antrag Pläne oder andere erläuternde Unterlagen beizufügen.

Der Antrag auf Erlaubnis nach §§ 9, 13 oder 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz ist bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Die Untere Denkmalbehörde entscheidet über die Anträge nach § 9 und § 13 nach Anhörung des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland. Die Untere Denkmalbehörde entscheidet über den Antrag nach § 15 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson