BIS: Suche und Detail

Grundbesitzabgaben - Straßenreinigungsgebühren

Beschreibung

  • für Grundstücke, die an zu reinigenden Straßen liegen.
  • für „Hinterlieger"

werden gemäß Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhoben. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, zu den Reinigungskosten der Straße beizutragen, durch die ihr Grundstück erschlossen ist. Bislang wurde in der Straßenreinigungssatzung nicht zwischen der Sommerreinigung (mittels Großkehrmaschine) und dem Winterdienst (mittels Streu- und Räumfahrzeug) unterschieden, d.h. in Straßen, die mittels Großkehrmaschine gereinigt wurden, wurde auch der Winterdienst durchgeführt. Eine Differenzierung in Straßen, in denen ausschließlich Winterdienst durchgeführt wird, und Straßen, in denen sowohl Sommerreinigung als auch Winterdienst durchgeführt wird, war auf Basis der bisherigen Straßenreinigungssatzung nicht möglich.

Daher wurde zum 01.01.2012 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Eschweiler neu gefasst. Wesentliche Änderung ist die Unterteilung der Straßenreinigungsgebühren in fünf Reinigungsklassen

I. Was beinhalten die Reinigungsklassen?

 

Straßenreinigung

Winterdienst

Reinigung der ...

Streuen und Räumen der ...

Fahrbahn

Rad- und Gehwege

Fahrbahn

Rad- und Gehwege

Erfolgt durch ...

erfolgt durch ...

Reinigungsklasse S 1

Anlieger

Anlieger

Anlieger

Anlieger

Reinigungsklasse S 2.1

Anlieger

Anlieger

Stadt Eschweiler Dringlichkeitsstufe 1

Anlieger

Reinigungsklasse S 2.2

Anlieger

Anlieger

Stadt Eschweiler Dringlichkeitsstufe 2

Anlieger

Reinigungsklasse S 3.1

Stadt Eschweiler

Anlieger

Stadt Eschweiler Dringlichkeitsstufe 1

Anlieger

Reinigungsklasse S 3.2

Stadt Eschweiler

Anlieger

Stadt Eschweiler Dringlichkeitsstufe 2

Anlieger

Die Reinigungsklasse S 1 bleibt nach wie vor beitragsfrei; hier werden seitens der Stadt keine Leistungen erbracht. Darüber hinaus ergeben sich die folgenden Reinigungsklassen mit jeweils unterschiedlichen Gebührensätzen (siehe Erläuterungsblatt zum Abgabenbescheid):

Reinigungsklasse S 2.1:
Hier wird nur der Winterdienst auf der Fahrbahn durchgeführt; die Straße ist in die Dringlichkeitsstufe 1 eingeordnet, daher findet der Winterdienst hier vorrangig statt.

Reinigungsklasse S.2.2:
Hier wird nur der Winterdienst auf der Fahrbahn durchgeführt; auf Grund der verminderten Verkehrsbedeutung ist die Straße in Dringlichkeitsstufe 2 eingeordnet, daher findet der Winterdienst hier nachrangig statt.

Reinigungsklasse S 3.1:
Hier erfolgen sowohl Winterdienst als auch Sommerreinigung der Fahrbahn; die Straße ist in die Dringlichkeitsstufe 1 eingeordnet, daher findet der Winterdienst hier vorrangig statt.

Reinigungsklasse S 3.2:
Hier erfolgen sowohl Winterdienst als auch die Sommerreinigung der Fahrbahn; auf Grund der verminderten Verkehrsbedeutung ist die Straße in Dringlichkeitsstufe 2 eingeordnet, daher findet der Winterdienst hier nachrangig statt.

II. In welchem Umfang ist zu reinigen?

Die Fahrbahnen, Rad- und Gehwege sind zu säubern, wenn sie verschmutzt sind, mindestens jedoch einmal wöchentlich. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Fahrbahnmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

III. In welchem Umfang ist die Winterwartung vorzunehmen?

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von abstumpfenden Stoffen zu bevorzugen ist. Salz oder sonstige auftauende Stoffen sollten grundsätzlich nur im Ausnahmefällen, wenn durch das Streuen von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist (z.B. bei klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, an gefährlichen Stellen wie Rampen, starke Gefälle- bzw. Steigungsstrecken).

Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind wochentags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr und 20.00 Uhr, unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.

IV. Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

V. Wie komme ich an die Satzung?

Die entsprechende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Eschweiler (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

https://www.eschweiler.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=437&id=397675

Die Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung finden Sie hier:

https://www.eschweiler.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=437&id=397676

VI. Wie hoch sind die Gebühren?

Reinigungsklasse

Gebühr pro lfd. m

S 2.1

1,21 €

S 2.2

0,97 €

S 3.1

1,79 €

S 3.2

1,55 €

VII. Noch Fragen?

Fragen zur Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes richten Sie bitte an die Abteilung für Straßenraum und Verkehr der Stadt Eschweiler, Johannes-Rau-Platz 1, 52249 Eschweiler, 4. Etage, Zimmer 474, Telefon 02403 71-412.

Für Fragen zur gebührenmäßigen Abwicklung steht Ihnen der/die im jeweiligen Abgabenbescheid genannte Sachbearbeiter/in zur Verfügung.


Zuständigkeiten der Sachbearbeiter:
(alphabetisch nach Straßen sortiert)

Aachener Straße - August-Thyssen-Straße

Cäcilienstraße - Carl-Zeiss-Straße 

Frau Foerster

Zimmer 544 a

Bachstraße - Buschweg

Dahlienweg - Funkengasse

Frau Gronen

Zimmer 544 a

Gartenstraße - Invalidenstraße

Kaiserstraße - Lürkener Weg

Frau Hannen Zimmer 543

Jägerspfad - Jülicher Straße

Maarfeld - Zur Bohler Heide

Frau Naeven

Zimmer 544

unbebaute Grundstücke

Frau Foerster

Zimmer 544 a

     

 

 

Beispiel: Sie wohnen in der Straße Am Köhlerpfad,
zuständig für den Buchstaben A ist Frau Foerster.

Weitere Informationen sind dem kleinen Wegweiser durch die Abteilung Steuern und Abgaben zu entnehmen.

Sofern der Eigentümer selber verhindert ist, hat sein Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Setzen Sie sich bitte bei Fragen zum Abgabenbescheid mit dem für Ihre Besitzung zuständigen Ansprechpartner der Abteilung Steuern und Abgaben in Verbindung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen