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Beistandschaft
Beschreibung
Wer ist berechtigt im Sinne des Gesetzes?
Die Regelung bis zum März 2002 sah vor, dass nur der Alleinsorgeberechtigte eine Beistandschaft beantragen konnte. Dieses wurde durch das "Kinderrechteverbesserungsgesetz" dahingehend verändert, dass auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge der Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft von dem gestellt werden kann, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1713 Abs. 1 BGB). Dadurch ist nun auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine Beistandschaft möglich.
Wie erhalte ich einen Beistand?
Bei einem Gespräch im Jugendamt können Sie sich zunächst eingehend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Danach kann durch einen schriftlichen Antrag an das Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet werden.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit Ihrer/m Sachbearbeiter/in.
Wie beende ich eine Beistandschaft?
Durch eine jederzeit mögliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.
Für welche Bereiche gibt es einen Beistand?
Für den Bereich Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Der Beistand kann einzelne Aufgaben durchführen oder für den gesamten Aufgabenbereich zuständig sein. Die elterliche Sorge wird dadurch nicht mehr eingeschränkt, wie etwa bei der früheren Amtspflegschaft.
Was tut der Beistand, wenn er für die Vaterschaftsfeststellung zuständig ist?
Er setzt sich mit dem von der Mutter als Vater benannten Mann in Verbindung und bespricht mit ihm die Angelegenheit und die rechtlichen Konsequenzen. Dabei klärt er, ob dieser bereit ist, die Vaterschaft in urkundlicher Form, z.B. vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, anzuerkennen. Ist der von der Mutter benannte Mann dazu bereit, leitet der Beistand die kostenfreie urkundliche Anerkennung in die Wege.
Ist der Mann nicht dazu bereit, bespricht der Beistand mit der Kindesmutter, ob eine Vaterschaftsfeststellungsklage erhoben werden soll. Wird eine Klage erhoben, vertritt der Beistand das Kind vor Gericht.
Was tut der Beistand, wenn er für die Geltendmachung von Unterhalt zuständig ist?
Der Beistand ermittelt zunächst, ob und ggfls. in welcher Höhe der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Er sorgt dafür, dass diese Unterhaltsverpflichtung auch durch einen vollstreckbaren Titel abgesichert wird. Das kann dadurch passieren, dass der Unterhaltsverpflichtete eine entsprechende Unterhaltsverpflichtungsurkunde unterzeichnet oder dadurch, dass der Beistand für das Kind eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erwirkt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlt, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Das macht er, indem er z.B. beim Unterhaltsschuldner eine Lohnpfändung durchführt.
Warum soll ich eine Beistandschaft einrichten lassen? Das Jugendamt soll mich doch sowieso in Fragen des Unterhalt beraten und unterstützen.
Über die allgemeine Beratung und Unterstützung des Jugendamtes gem. § 18 SGB VIII hinaus ist der Beistand berechtigt, die Interessen des Kindes vor Gericht als gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen. Sie können aber natürlich auch ohne die Hilfe des Jugendamtes als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes die Unterhaltsansprüche gerichtlich einklagen. Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe händigen wir Ihnen gerne aus.
Bürgerliches Gesetzbuch, Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Personalausweis
evtl. Nachweis über den Inhaber der elterlichen Sorge
Geburtsurkunde des Kindes
Zuständige Einrichtungen
- Wirtschaftliche Jugendhilfe, Pflegschaften/Unterhaltsangelegenheiten
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- Johannes-Rau-Platz 1
- 52249 Eschweiler
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02403 71-330
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E-Mail: andreas.kurth@eschweiler.de
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Profil: Link
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Telefon: 02403 71-451
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E-Mail: sandra.stopka@eschweiler.de
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Profil: Link
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Telefon: 02403 71-274
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E-Mail: lara.klauck@eschweiler.de
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