Umweltzone

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Umweltzone

Die Umweltzone wurde zum 1. Juni 2016 in Eschweiler eingeführt. Seitdem dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone fahren.

Einen Überblick über das betroffene Gebiet der Umweltzone ist unter folgendem Link abrufbar: Strassen_Umweltzone_Uebersicht_1.pdf

Ausnahmeregelungen für Privatpersonen, Gewerbetreibende und die Halter von Bussen und Wohnmobilen sind hier abrufbar.

Wichtige Antworten auf Fragen hat die Stadtverwaltung hier zusammengestellt.

1. Wo ist die Umweltzone in Eschweiler?

Strassen_Umweltzone_Uebersicht_1.pdf

2. Wer muss eine grüne Plakette haben?

Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge, die in die neue Umweltzone in Eschweiler einfahren wollen, über eine grüne Plakette verfügen, die sichtbar von innen auf die Windschutzscheibe geklebt ist.

3. Wo bekomme ich die grüne Plakette, welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, welche Unterlagen mitbringen?

Wer für sein Fahrzeug eine grüne Plakette haben möchte, muss den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitbringen oder vorlegen. Diese Dokumente informieren mit bestimmten Ziffern- und Buchstabenkombinationen darüber, ob der Halter für das jeweilige Fahrzeug eine grüne Plakette erhalten kann.

Die Plakette kostet zwischen fünf und fünfzehn Euro. Sie ist persönlich oder auch online an folgenden Stellen erhältlich:

Straßenverkehrsamt (im Gewerbegebiet am Aachener Kreuz)
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Fon: +49 (0) 2405 / 697-0
Fax: +49 (0) 2405 / 697-170
Mail: info.stva@staedteregion-aachen.de

In Eschweiler bei allen zugelassenen technischen Prüfstellen (TÜV, DEKRA, GTÜ).

4. Welche Ausnahmen, Befreiungen und Übergangsregelungen gibt es? Wo können entsprechende Anträge gestellt werden?

Damit die Umweltzone ihren Zweck überhaupt erfüllen kann - nämlich die Schadstoffbelastung durch emissionsstarke Fahrzeuge zu verringern – soll es möglichst wenige Ausnahmen vom Fahrverbot für Fahrzeuge ohne grüne Plakette geben. Zusammenfassend kann man grob sagen, dass Ausnahmen in der Regel nur dann erteilt werden, wenn eine Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder das Fahrverbot eine besondere soziale Härte darstellt.

Bei der Prüfung dieser Kriterien sind bundes- und landesweite Vorgaben zu beachten. Einzelne Fahrzeuge fallen von vorneherein nicht unter das Fahrverbot oder haben Sonderrechte (z. B. landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Feuerwehr, Fahrzeuge zum Transport von Menschen mit anerkannter Gehbehinderung, bestimmte Oldtimer usw.).

Genauere Informationen zu den Ausnahmen finden Sie hier:

  1. bundesweit geltende Regelungen finden Sie hier.
  2. Weitere Ausnahmen „von Amts wegen“ finden Sie hier.“
  3. Ausnahmen auf Antrag für
    1. Privatpersonen
      1. Voraussetzungen
      2. Antrag
    2. Gewerbetreibende
      1. Voraussetzungen
      2. Antrag
    3. Halter von Bussen
      1. Voraussetzungen
      2. Antrag
    4. Halter von Wohnmobilen
      1. Voraussetzungen
      2. Antrag

5. Welche Regeln gelten für Oldtimer, welche für ausländische Oldtimer ohne H-Kennzeichen (z. B. H-Kennzeichen statt grüner Plakette)?

In Deutschland sind Oldtimer mit H-Kennzeichen oder roter "07-Nummer" nach bundesgesetzlichen Regelungen  vom Fahrverbot ausgenommen und dürfen auch ohne grüne Plakette in der Umweltzone fahren (siehe in 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), Anhang 3 zu § 2 Absatz 3, Ziffer 10.).

Grundsätzlich gilt diese Ausnahme auch für ausländische Oldtimer, wenn sie laut 35. BImSchV "gleichwertige Anforderungen" erfüllen. Gleichwertig bedeutet, dass sie eine Oldtimeranerkennung nach den gesetzlichen Auflagen ihres Heimatlandes haben müssen. In den Niederlanden werden Kraftfahrzeuge als Oldtimer anerkannt, wenn sie ein Mindestalter von 40 Jahren haben, in Belgien ist die Grenze inzwischen auf ein Mindestalter von 30 Jahren angehoben worden.

Bei Fahrzeugen mit einem belgischen Kennzeichen ist ein „O“ der eigentlichen Kennziffer auf dem Schild vorangestellt, in den Niederlanden sind Oldtimer-Kennzeichen häufig in schwarz gehalten.

6. Braucht mein Motorrad auch eine grüne Plakette?

Nach der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV, Anhang 3 zu § 2 Abs. 3, Ziffer 4) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen. Motorräder dürfen also auch ohne grüne Plakette in der Umweltzone fahren. Quads und Trikes, die als Motorräder oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen geschlüsselt sind, brauchen ebenfalls keine Plakette. Drei- und Vierräder mit Pkw-Zulassung dagegen schon. Für die Zuteilung der Plakette ist das Feld 14.1. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder die Stellen 5 und 6 der Schlüsselnummer zu 1 im alten Fahrzeugschein entscheidend.

7. Wie wird die Einhaltung der Plakettenpflicht kontrolliert und wer ist dafür zuständig (Ordnungsamt, Polizei)?

Die Stadt Eschweiler kann grundsätzlich nur den ruhenden Verkehr kontrollieren. Die Überwachungskräfte kontrollieren dabei im betroffenen Bereich der Umweltzone neben den Parktickets auch das Vorhandensein einer grünen Plakette.

Wer keine grüne Plakette hat, muss ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie Auslagen und Gebühren wie bei einem Bußgeldbescheid, in der Regel 28,50 Euro, zahlen.

Die Überprüfung des fließenden Verkehrs fällt in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.

8. Luftreinhalteplan Eschweiler

Luftreinhalteplan_Eschweiler.pdf

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson