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Bewachungsgewerbe

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder

3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach vorgenannter Nr. 1 und 3 erfüllen.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Beantragung, Verfahren

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benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft des Wohnsitz-Finanzamtes in Steuersachen
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die zur Ausübung notwendigen Vorschriften
  • Nachweis der erforderlichen Mittel
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Auskunft des Wohnsitz-Amtsgerichtes aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichtes aus dem Schuldnerverzeichnis.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen