Flächennutzungsplanverfahren

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Flächennutzungsplanverfahren

Dieses vereinfacht dargestellte Ablaufschema beschreibt die Grundstruktur einer Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB). Im Detail können sich aufgrund von Sonderfällen Abweichungen ergeben. Bei Fragen stehen Ihnen die u. g. Mitarbeiter im Rahmen der Bebauungsplanauskunft gerne zur Verfügung.

Planungserfordernis (§ 1 (3) BauGB)

Die Initiative zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans geht von der Verwaltung, der Politik, Investoren oder der Bürgerschaft aus. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden.

Aufstellungsbeschluss und Erarbeitung des Planentwurfes (§ 2 (1) BauGB)

Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss das Erfordernis einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans oder einer Flächennutzungsplanänderung (für einen genau bestimmten räumlichen Bereich) fest. Der Aufstellungsbe-schluss wird ortsüblich (in Eschweiler im Amtsblatt) öffentlich bekannt gemacht. Daraufhin werden von der zuständigen Fachabteilung ( Abteilung für Planung und Entwicklung) - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Lösungsvorschläge / Vorentwürfe erarbeitet.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB)

Der zuständige Fachausschuss (Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss) prüft die Vorschläge zum Entwurf des Flächennutzungsplanes und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Wann und wo die Planung ausgelegt und / oder vorgestellt wird, muss mindestens eine Woche vorher ortsüblich, z. B. im Amtsblatt, bekannt gemacht werden. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann.

Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4 (1) BauGB)

In der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wird der erstellte Vorentwurf zudem den „Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange" (z.B. Versorgungsträger, Polizei, Straßenbau-, Umweltschutz- oder Denkmalpflegebehören, Kammern, Fachämter etc.) zur Stellungnahme vorgelegt.

Überarbeitung des Vorentwurfes

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Flächennutzungsplanentwurf mit einer Begründung und einem Umweltbericht, der die Planungen weiter konkretisiert und in der Planurkunde detaillierte Darstellungen enthält.

Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB)

Der zuständige Fachausschuss (Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss) beschließt daraufhin, den konkretisierten Flächennutzungsplanentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich (in Eschweiler im Amtsblatt) bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zum Planentwurf und zur Begründung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.

Prüfung der vorgebrachten Anregungen (§ 1 (7) BauGB)

Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und dem zuständigen Fachausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung.

Ggf. erneute Überarbeitung des Planentwurfes (§ 4a (3) BauGB)

Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen oder Ergänzungen in der Planung, muss ein neuer Flächennutzungsplanentwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden.

Beschluss des Flächennutzungsplanes (§ 6 (6) BauGB)

Sind aufgrund der Stellungnahmen keine Änderungen im Planentwurf notwendig, wird das Verfahren fortgesetzt und der Flächennutzungsplan durch den Rat beschlossen. Der Flächennutzungsplan wird (im Unterschied zum Bebauungsplan) nicht als Satzung und damit als bindendes Ortrecht beschlossen. Wegen seiner fehlenden unmittelbaren Außenwirkung wird der Flächennutzungsplan als „hoheitliche Willensäußerung eigener Art" durch die Gemeinde betrachtet.

Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 (1) BauGB)

Der Flächennutzungsplan wird der höheren Verwaltungsbehörde (in Eschweiler der Bezirksregierung Köln) zur Genehmigung vorgelegt. Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

Rechtskrafterlangung durch Bekanntmachung (§ 6 (5) BauGB)

Die Genehmigung durch die Bezirksregierung wird im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung wird der Flächennutzungsplan rechtswirksam.

Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 3 (2) BauGB)

Der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planes Anregungen geäußert haben, wird nunmehr das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung des Rates mitgeteilt.

Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan (§ 6 (5) u. (4) BauGB)

Der Flächennutzungsplan und seine Änderungspläne können danach jederzeit bei der zuständigen Abteilung für Planung und Entwicklung im Rahmen der Bebauungsplanauskunft zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden. Informationen zum Flächennutzungsplan (FNP 2009) der Stadt Eschweiler erhalten Sie hier.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson