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Beurkundungen im Jugendamt

Beschreibung

Die Beziehungen zwischen Menschen gründen sich in vielfältiger Weise auf gegenseitigen Rechten und Pflichten. Eine Form, besondere Rechtsbeziehungen zueinander zu gestalten und auf eine sichere Grundlage zu stellen, wird durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen der beteiligten Personen vor unabhängigen Urkundspersonen erreicht.

Das Jugendamt ist zum Beispiel neben Notaren befugt, in bestimmten, in § 59 KJHG vorgesehen Fällen, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zu beurkunden und zu beglaubigen. Das Jugendamt nimmt diese Aufgaben durch besonders bestellte Urkundspersonen wahr. Unter anderem kann die Urkundsperson im Jugendamt folgendes beurkunden:

  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
  • Zustimmungserklärungen
  • Verpflichtung zum Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt aber auch Betreuungsunterhalt gem. 1615 l BGB)
  • Sorgeerklärungen gem. § 1626 a BGB usw.

Durch das neue Kinderrechteverbesserungsgesetz wurde zudem die Beurkundung der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt Geschäftsfähigen zu Sorgeerklärungen und der Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann gem. § 1597 Abs. 3 BGB mit in den „Urkundskatalog" des § 59 KJHG aufgenommen.

 

Beantragung, Verfahren

Persönlicher Besuch, Beurkundungen sind kostenfrei

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin bei den unten genannten Sachbearbeiterinnen.

 

Personalausweis, evtl. bereits vorhandene Titel, Nachweis über den Inhaber der elterlichen Sorge

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen