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Ordnungswidrigkeitenverfahren im Baurecht

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) ohne Genehmigung nach § 74 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon

  • errichtet,
  • ändert,
  • nutzt,
  • abbricht,
  • die Nutzung ändert.

    Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 86 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) mit einem Bußgeld bis zu 500.000,- € geahndet werden.

    Verstöße gegen § 86 Abs. 1 BauO NRW, gegen weitere aufgrund der BauO NRW erlassene Bauvorschriften oder gegen örtlichen Bauvorschriften (z.B. Satzungen), können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- € geahndet werden.

Stellt die Bauaufsicht eine Ordnungswidrigkeit fest, wird sie den Betroffenen zum festgestellten Verstoß anhören (Anhörungsverfahren). Dieser kann sich zu dem Vorwurf äußern. Nach erfolgter Prüfung des Sachverhaltes wird das Bauaufsichtsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festzusetzen ist.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen