Schulzuführungen

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Dienstleistungsinformationen

Schulzuführungen

Für die Gewährleistung eines regelmäßigen Schulbesuches im Rahmen der Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz werden Schülerinnen und Schüler bei erheblichen Schulversäumnissen durch die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag der Schule zugeführt. Dies erfolgt durch Abholung der Kinder bzw. Jugendlichen und Zuführung zur Schule durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes.


Bei permanenter oder wiederholter Verweigerung des Schulbesuches sind Bußgeldverfahren gegen die Erziehungsberechtigten die notwendige Folge.
Ordnungsrechtliche Zwangsmittel sind in Einzelfällen nicht zu vermeiden, um auf Schulversäumnisse wirksam zu reagieren. Sie sollten aber immer nur die letzte anwendbare Möglichkeit sein, wenn andere Interventionsversuche gescheitert sind. Sinnvolle pädagogische Maßnahmen versprechen auf Dauer sicherlich den nachhaltigeren Erfolg.
 
Beantragung, Verfahren
 
schriftlicher Antrag durch die Schule
 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson