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Auskunftssperre

Beschreibung

Merkblatt zum Antrag auf Auskunftssperre
 
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§51 Bundesmeldegesetz). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein rechtfertigt eine Auskunftssperre nicht.
 
Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskunfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.

Diese Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).

Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.

Beantragung, Verfahren

Der Antrag ist im Bürgerbüro erhältlich und dort schriftlich zu stellen

benötigte Unterlagen

Schriftlicher Antrag und evtl. Beweismittel

Damit die Auskunftssperre ihre Wirkung nicht verfehlt, muss Folgendes beachtet werden:

  • Bei der Post darf bei einem Wohnungswechsel kein Nachsendeauftrag gestellt werden
  • Es darf kein Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragt werden

  • Bei digitalisierten Telefonanschlüssen erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann der Aufenthaltsort festgestellt werden. Daher sollte Sie unterdrückt werden

  • Besteht kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz, sondern über die Krankenversicherung eines Hauptversicherers (Bsp.: Ehemann oder Vater) gibt die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Diese Mitteilung kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden

  • Falls Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, ist bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen. Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer Unfallmeldung keine Auskunft über den Versicherungsnehmer erteilt wird

  • In einem anhängigen Scheidungsverfahren (Unterhaltsverfahren) sind Anträge und Forderungen gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abzuwickeln

  • Sie dürfen nicht im Internet durch einen Webseiten vertreten oder in sozialen Netzwerken, wie zum Beispiel Facebook, Instagram, Google+, Twitter, Pinterest usw., angemeldet sein

  • Sie dürfen keine Payback- oder andere Punktekarten verwenden, weil auch dort die Anschriften nicht unter Verschluss gehalten werden

  • Bitte informieren Sie das Finanzamt über das Bestehen der Auskunftssperre

  • Eine bestehende Auskunftssperre wird automatisch gelöscht, wenn der Antragsteller gegen melderechtliche Vorschriften verstößt, zum Beispiel sich nach einem Wohnungswechsel nicht ummeldet

  • Eine bestehende Auskunftssperre wird ebenfalls automatisch gelöscht, wenn sich herausstellt, dass sie missbraucht wird, um sich berechtigten Forderungen von Gläubigern zu entziehen

 

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen