Sprenganzeigen, Sprenggenehmigungen

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Sprenganzeigen, Sprenggenehmigungen

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, ist dies gem. § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) dem Ordnungsamt der Stadt Eschweiler als zuständige Behörde anzuzeigen.

Näheres regelt die 3. SprengV.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson